interne Verweise§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024) ... überwacht ferner 1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 und 330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften des deutschen Rechts, ... 1. die nach § 310 Absatz 1, § 316 Absatz 1, § 320 Absatz 1, § 321 Absatz 1, § 323 Absatz 1 oder § 330a Absatz 2 erforderliche Anzeige sowie 2. vor dem Zeitpunkt, der in dem ...
§ 295 KAGB Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021) ... Europäischen Kommission genannten Zeitpunkt nach den Voraussetzungen des §§ 321, 323 , 329, 330 oder 330a; 2. ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird, nach den ... ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird, nach den Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a. Abweichend von Satz 1 darf eine ... den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger genannten Voraussetzungen des §§ 321, 323 , 329, 330 oder 330a oder b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320; ... für den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger genannten Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a oder b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis ...
§ 295a KAGB Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland (vom 02.08.2021) ... von ihr verwalteten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß den §§ 320, 323 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, gemäß den §§ ... im Geltungsbereich dieses Gesetzes einsetzen. (6) In den Fällen des § 323 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, prüft die Bundesanstalt, ob ... Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen enthält. Ab dem Datum des Widerrufs gilt § 323 Absatz 3 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, entsprechend ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.04.2025) ... gesondert 113 15.1.9.6 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten ... der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz ... 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB ; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 466 ... gesondert 466 15.1.9.7 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... gesondert 1.270 4.1.7.2.7 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten ... der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrun- gen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz ... Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrun- gen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert ... gesondert 435 4.1.7.2.8 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... von ihr verwalteten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß den §§ 320, 323 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, gemäß den §§ ... Unterrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einsetzen. (6) In den Fällen des § 323 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, prüft die Bundesanstalt, ob ... zu den in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen enthält. Ab dem Datum des Widerrufs gilt § 323 Absatz 3 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, entsprechend weiter. ... Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines AIF, der im Inland zum Vertrieb gemäß § 323 Absatz 2 Satz 1 oder 2 , auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, § 329 Absatz 1 oder § ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV ... struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwal- tungsgesellschaft, § 323 KAGB ) 4.1.10.2.6.1 Prüfung von Anzeigen; bei ... gesondert 4.1.10.2.6.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten ... der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz ... 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge- sondert ... ge- sondert 772 4.1.10.2.6.1.2 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10756/v182755.htm