interne Verweise§ 311 KAGB Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW (vom 16.04.2026) ... § 295a Absatz 5 Satz 1 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 1 nicht nachgekommen wird. (2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für ...
§ 314 KAGB Untersagung des Vertriebs (vom 02.08.2021) ... § 295a Absatz 4 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen wird. (2) Die Bundesanstalt kann bei AIF mit ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 16.04.2026) ... 77c. entgegen § 295a Absatz 5 Satz 5 eine Unterlage einsetzt, 77d. entgegen § 295b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage, Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
Zitat in folgenden NormenWertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1) ... „§ 273a Kreditvergabe". k) In der Angabe zu § 295b wird die Angabe „Informationspflichten" durch die Angabe „Pflichten" ... 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a Absatz 4, § 295b Absatz 2 Satz 2 , § 306b Absatz 4 Satz 1, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312 Absatz 6a, § 313a ... die Angabe „, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere," gestrichen. 96. § 295b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... „§ 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland § 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland". ... 331, 331a" ersetzt. 86. Nach § 295 werden die folgenden §§ 295a und 295b eingefügt: „§ 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs ... auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, entsprechend weiter. § 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland ... § 295a Absatz 5 Satz 1 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 1 nicht nachgekommen wird." c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. ... § 295a Absatz 4 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen wird." 102. § 315 wird wie folgt geändert: ... entgegen § 295a Absatz 5 Satz 5 eine Unterlage einsetzt, 77d. entgegen § 295b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage, Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
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