Artikel 22 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 22 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 ZAG § 1, § 26

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 10 Nummer 8 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt und werden nach dem Wort „Investmentgesetz" die Wörter „oder dem Kapitalanlagegesetzbuch" eingefügt.

2.
In § 26 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Investmentgesetz" durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 22 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen
... (10) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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