Artikel 23 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 23 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 BBankG § 18

In § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 23 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 270 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...


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