(1) Es ist verboten, Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in §
1 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 genannten Stoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
(2) Die für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung zuständige Behörde kann im Benehmen mit dem Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn die Stoffe bei der Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen zwingend erforderlich sind.
§ 9 FCKWHalonVerbV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ... herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet oder 7. § 6 Abs. 1 Löschmittel herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet. (2) ... von Erzeugnissen, die Kältemittel nach § 3 oder Löschmittel nach § 6 enthalten, entgegen dem Stand der Technik die in ihnen enthaltenen Stoffe in die Atmosphäre ...
§ 10 FCKWHalonVerbV Übergangsvorschriften ... gebracht und bis zu neun Monaten verwendet werden. (5) Löschmittel nach § 6 , die in Geräten und Anlagen der Brandbekämpfung enthalten sind, dürfen bis zum 31. ... dürfen bis zum 31. Dezember 1993 verwendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten des § 6 hergestellt worden ...