Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1686 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach § 1686 wird folgender § 1686a eingefügt:
„§ 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,
- 1.
- ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
- 2.
- ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt §
1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach §
1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des §
1666 Absatz 1 erfüllt sind."
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3393