(1) Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§
3,
6 Absatz 2 und §
11 Absatz 2 des
Arbeitszeitgesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.
(2) Unterfallen die an einem Tag geleisteten Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.
§ 6 Offshore-ArbZV Zeitraum der Offshore-Tätigkeit ... aufeinander folgende Tage, mit einer verlängerten täglichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden. ... Stunden nicht überschreitet. (2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus an mehr als sieben Tagen verlängert, dürfen ...