Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach §
114 des
Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit §
5 des
Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.