Abschnitt 3 - Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)

V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228 (Nr. 36)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 8050-21-2 Arbeitszeitrecht
Abschnitt 3 Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden
§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes
§ 12 Arbeitszeit
§ 13 Ruhepausen
§ 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
§ 15 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen

Abschnitt 3 Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden

§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes



Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Arbeitszeitvorschriften des Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

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§ 12 Arbeitszeit


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 43 und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes auf bis zu zwölf Stunden täglich und bis zu 84 Stunden wöchentlich verlängert werden. Dabei kann auch von den Vorschriften zur Lage der Arbeitszeit, zum Wachsystem und zur Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung abgewichen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Fahrt zum oder vom Einsatzort, sofern die Fahrt mehr als 48 Stunden beträgt.

(2) § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes ist einzuhalten.

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§ 13 Ruhepausen



Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.

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§ 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit Mehrarbeit nicht auf Grund des § 47 des Seearbeitsgesetzes erfolgt, ist die nach § 12 Absatz 1 über die zulässigen Arbeitszeiten nach § 43 des Seearbeitsgesetzes hinaus geleistete Mehrarbeit auszugleichen. Für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren. Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten zu gewähren. Die Ausgleichstage sind an Land oder in einem Hafen, in dem Landgang zulässig und möglich ist, zu gewähren.

(2) Für den Sonntags- und Feiertagsausgleich ist § 52 des Seearbeitsgesetzes anzuwenden.

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§ 15 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen



Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 114 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.



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