Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im Sinne des §
1 Nummer 2 sind die Arbeitszeitvorschriften des
Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
(1) Die Arbeitszeit darf abweichend von den §§
43 und
48 Absatz 1 Nummer 1 des
Seearbeitsgesetzes auf bis zu zwölf Stunden täglich und bis zu 84 Stunden wöchentlich verlängert werden. Dabei kann auch von den Vorschriften zur Lage der Arbeitszeit, zum Wachsystem und zur Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung abgewichen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Fahrt zum oder vom Einsatzort, sofern die Fahrt mehr als 48 Stunden beträgt.
Unbeschadet des §
45 Absatz 2 Satz 2 des
Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.
(1) Soweit Mehrarbeit nicht auf Grund des §
47 des
Seearbeitsgesetzes erfolgt, ist die nach §
12 Absatz 1 über die zulässigen Arbeitszeiten nach §
43 des
Seearbeitsgesetzes hinaus geleistete Mehrarbeit auszugleichen. Für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren. Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten zu gewähren. Die Ausgleichstage sind an Land oder in einem Hafen, in dem Landgang zulässig und möglich ist, zu gewähren.
Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach §
114 des
Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit §
5 des
Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.