Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie auf Grund besonderer Umstände erforderlich werden, und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen bestimmen.
Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren evaluiert, um zu prüfen, ob die Ausgleichsmaßnahmen für die vorgenommenen Ausnahmeregelungen nach Art und Umfang angemessen sind und ob das Niveau des allgemeinen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, den das
Arbeitszeitgesetz garantieren soll, auch tatsächlich eingehalten wird.
Ordnungswidrig im Sinne des §
22 Absatz 1 Nummer 4 des
Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht mehr als 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage auf See verbringt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigt,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, nicht sicherstellt, dass die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreitet,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer den vorgeschriebenen Ausgleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 5.
- entgegen § 8, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtszeitig erstellt oder
- 6.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Zeitraum nicht überschritten wird.
Zuwiderhandlungen gegen §
48 Absatz 1 des
Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit §
14 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 dieser Verordnung werden nach § 145 Absatz 1 Nummer 6 oder §
146 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des
Seearbeitsgesetzes geahndet.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen