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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin (FlugGerElektrAusbV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)
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- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:
- 1.
- Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 2.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 3.
- Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
- 4.
- Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
- 5.
- Instandhaltung,
- 6.
- Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
- Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,
- 9.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 10.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 11.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 12.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 13.
- Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,
- 14.
- Testen von Systemen,
- 15.
- In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,
- 16.
- Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,
- 17.
- Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
- 2.
- Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
- 3.
- Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
- 4.
- Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Abschlussprüfung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren, Fachausdrücke anzuwenden,
- b)
- elektronische Teilsysteme zu montieren, zu demontieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,
- c)
- die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,
- d)
- elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseitigen,
- e)
- Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen;
- 2.
- die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, ergänzt durch ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben, die sich auf die komplexe Arbeitsaufgabe beziehen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb dieser Zeit haben das situative Fachgespräch einen zeitlichen Umfang von höchstens zehn Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben von 90 Minuten.
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Systemanalyse,
- 3.
- Funktionsanalyse sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
- a)
- Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auszuwählen,
- b)
- Auftragsablauf zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,
- c)
- Aufträge unter Beachtung der Arbeitssicherheit durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben,
- d)
- Arbeitsergebnisse zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke zu erteilen, Abnahmeprotokolle auszufüllen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Geräte- und Systemdaten zu dokumentieren.
- 2.
- Prüfungsvariante 1
Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; - 3.
- Prüfungsvariante 2
Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt bearbeiten, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; - 4.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System zu analysieren,
- b)
- technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,
- c)
- funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Systemen zu analysieren,
- d)
- Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,
- e)
- Fehlerursachen zu bestimmen,
- f)
- elektromagnetische Verträglichkeit zu beurteilen,
- g)
- elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Einrichtungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme anzuwenden,
- b)
- eine technische Problemanalyse, unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen, durchzuführen,
- c)
- Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,
- d)
- Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festzulegen,
- e)
- Schaltungsunterlagen auszuwerten;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem mit 30 Prozent,
- 2.
- Arbeitsauftrag mit 30 Prozent,
- 3.
- Systemanalyse mit 15 Prozent,
- 4.
- Funktionsanalyse mit 15 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Systemanalyse, Funktionsanalyse oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 5 Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen V. v. 27. Januar 2014 BGBl. I S. 90 m.W.v. 11. Februar 2014
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf- trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim- men c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla- nung Prioritäten setzen |
2 | Betriebliche und technische Kom- munikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht- liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fach- begriffe anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Ter- minverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden be- achten |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unter- scheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaf- ten und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolations- widerstände beachten j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten |
4 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen |
5 | Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikations- arbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen- spezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungs- maßnahmen veranlassen |
6 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so- wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts- standards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im ei- genen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsan- weisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden f) Fremdkörperkontrollen durchführen |
8 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstim- mung im Team beachten c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeit- druck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlaf- mangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen |
9 | Montieren und Anschließen elektri- scher Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge- räte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus- wählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri- scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re- geln beachten |
10 | Messen und Analysieren von elek- trischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren |
11 | Beurteilen der Sicherheit von elek- trischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be- triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be- urteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be- triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz- maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über- stromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, be- urteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei- len i) gerätetechnische Prüfungen durchführen j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen |
12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsan- sätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun- gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei- sen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren |
13 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver- bindungen montieren und anschließen e) Leitungen konfektionieren f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs- technik zusammenbauen, verdrahten und installieren j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue- rungs- und Regeltechnik installieren und justieren k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein- bauen l) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prü- fen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren m) Software-Updates durchführen |
14 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen c) Testprogramme einsetzen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Ge- räten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und ein- stellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten |
15 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicher- heit des Flugbetriebes beurteilen b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen c) Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti- gung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Be- trieb nehmen e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft- stoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssys- teme prüfen und in Betrieb nehmen g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instru- mentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech- nischen Unterlagen entnehmen und prüfen h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb neh- men |
16 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) | a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Service- unterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumen- tieren b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Aus- tausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchge- führte Arbeiten dokumentieren c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter- lagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern |
17 | Arbeitsprozesse und Qualitätsma- nagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17) | a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori- sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf- tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku- mentieren g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten er- stellen h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in engli- scher Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam- menstellen |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg- schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas- sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus- bildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri- schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho- nenden Entsorgung zuführen |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs- mitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen | |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an- wenden und Skizzen anfertigen | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelma- nagements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her- stellen und sichern e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen | |
4 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten | |
5 | Installieren von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen e) Leitungen konfektionieren f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen |
Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 2 bis 4 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an- wenden und Skizzen anfertigen d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso- lationswiderstände beachten | |
4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys- teme auswählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anla- gen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh- men e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten | |
5 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektri- scher Geräte und Anlagen beurteilen |
Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an- wenden und Skizzen anfertigen | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein- messen und ausrichten | |
4 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou- tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss- brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men- schen berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu- sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar- beitsergebnis berücksichtigen | |
5 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup- pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss- techniken verbinden c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys- teme auswählen und montieren | |
6 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech- nen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen | |
7 | Installieren von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat- ten einsetzen sowie ein- und auslöten | |
8 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal- tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü- fen, messen und einstellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein- stellen k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und aus- werten |
Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen | 3 bis 5 |
2 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her- stellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy- draulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten | |
3 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen- tieren f) Fremdkörperkontrollen durchführen | |
4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys- teme auswählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An- lagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb neh- men e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten | |
5 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech- nen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen | |
6 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur- teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs- mittel beurteilen i) gerätetechnische Prüfungen durchführen | |
7 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal- tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prü- fen, messen und einstellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein- stellen |
Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 2 bis 4 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern | |
3 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, ver- binden und anschließen k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter- lagen einbauen |
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen | 2 bis 4 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er- stellen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch- führen | |
3 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstell- arbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen | |
4 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren | |
5 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschrif- ten festlegen c) Testprogramme einsetzen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein- stellen i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel- einrichtungen prüfen und einstellen j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen | |
6 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis- tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Be- rücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen | |
7 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) | b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be- heben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schal- tungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten |
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 2 bis 4 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten | |
4 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo- gene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und techni- sche Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden | |
5 | Installieren von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy- draulische Verbindungen montieren und anschlie- ßen j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und jus- tieren | |
6 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel- einrichtungen prüfen und einstellen j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen |
Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 2 bis 4 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er- stellen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch- führen | |
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |||
3 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstell- arbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen | |
4 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen | |
5 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren | |
6 | Installieren von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren m) Softwarte-Updates durchführen | |
7 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | c) Testprogramme einsetzen g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen | |
8 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö- sungen von Informations- und Kommunikations- systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson- dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie- rung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an- passen und in Betrieb nehmen |
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ- barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb- lichen Möglichkeiten abstimmen | 2 bis 4 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | c) Störungsmeldungen aufnehmen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie- ren | |
4 | Installieren von Komponen- ten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri- schen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren l) Montage und Installation anhand technischer Un- terlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren m) Softwarte-Updates durchführen | |
5 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | c) Testprogramme einsetzen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein- stellen i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel- einrichtungen prüfen und einstellen | |
6 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein- stellen in Betrieb nehmen e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs- systeme und Antriebssysteme prüfen und in Be- trieb nehmen g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikations- systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson- dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie- rung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen |
Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ- barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli- chen Möglichkeiten abstimmen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache er- stellen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden | |
3 | Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter- lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen so- wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen | |
4 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War- tung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas- sen | |
5 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvari- anten anbieten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva- rianten aufzeigen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein- weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren | |
6 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) | a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei- sung ändern |
Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17) | a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorga- ben berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und or- ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga- ben definieren d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach- gelagerten Bereichen abstimmen e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicher- heits- und Umweltmanagements durchführen, Ein- haltung von Terminen berücksichtigen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si- cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur- sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrech- nungsdaten erstellen h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und System- dokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng- lisch, zusammenstellen | 7 bis 9 |
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 Anhang III (Teil 66)
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
erforderliche Kenntnisse für CAT A | ge- for- der- tes LE- VEL | Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) | im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) | |
Nr. | Bezeichnung | Lernfelder 1-4 (identisch mit FGM) Lernfelder 5-12 (nur FGE) | ||
03 | Grundlagen Elektrik | |||
3.1 Elektronentheorie | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3i, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
3.2 Statische Elektrizität und Leitung | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
3.3 Elektrische Begriffe | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
3.4 Stromerzeugung | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
3.5 Gleichstromquellen | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
3.13 Wechselstromtheorie | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
05 | Digitaltechniken und elektronische Instrumentensysteme | |||
5.1 Elektronische Instrumentensysteme | 1 | Abschnitt A: 3j, 4a, 4c | Lernfeld 2, Lernfeld 9 | |
5.6a) Computerterminologie, -technologie | 1 | Abschnitt A: 3j | Lernfeld 2 | |
5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten | 1 | Abschnitt A: 3j, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
06 | Werkstoffe und Komponenten | |||
6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe - eisenhaltig | ||||
a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Lfz ver- wendeten üblichen legierten Stählen | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a | Lernfeld 3 | |
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe - nicht eisenhaltig | ||||
a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Lfz verwende- ten üblichen nicht eisenhaltigen Werkstoffen | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a | Lernfeld 3 | |
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe - Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe | ||||
6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe | ||||
a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetalli- schen Werkstoffen | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a | Lernfeld 3 | |
b) Erkennen von Mängeln/Beeinträchtigungen | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a | Lernfeld 3 | |
6.3.2 Holzstrukturen | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a | Lernfeld 3 | |
6.3.3 Gewebeverkleidung | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a | Lernfeld 3 | |
6.4 Korrosion | ||||
a) Chemische Grundlagen | 1 | Abschnitt A: 3b, 5a, 5c | Lernfeld 4 | |
b) Korrosionsarten und ihre Identifikation | 2 | Abschnitt A: 3b, 3g, 5a, 5c | Lernfeld 4 | |
6.5 Verbindungselemente | ||||
6.5.1 Schraubengewinde | 2 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4 | |
6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben | 2 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4 | |
6.5.3 Sperrvorrichtungen | 2 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4 | |
6.5.4 Luftfahrzeugnieten | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4 | |
6.6 Rohre und Anschlüsse | ||||
a) Kennzeichnung und Typen der starren und flexiblen Rohre, ihrer Verbindungen, die in Lfz verwendet werden | 2 | Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c | Lernfeld 4 | |
b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeug- hydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik- und Luftrohrsysteme | 2 | Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c | Lernfeld 4 | |
6.8 Lager | 1 | Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b | Lernfeld 7 | |
6.9 Getriebe | 1 | Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b | Lernfeld 7 | |
6.10 Steuerkabel | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c | Lernfeld 1 | |
6.11 Elektrokabel und -stecker | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 4a, 4b | Lernfeld 2, Lernfeld 4 | |
07A | Instandhaltung | |||
7.1 Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und Werkstatt | 3 | Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a; Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e | Lernfeld 1, Lernfeld 3 | |
7.2 Werkstattverfahren | 3 | Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f | Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 12 | |
7.3 Werkzeuge | 3 | Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e | Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12 | |
7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen | 1 | Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7e | Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4 | |
7.6 Passungen und Abstände | 1 | Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3f, 5a, 7e | Lernfeld 4 | |
7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS) | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5c | Lernfeld 2, Lernfeld 4 | |
7.8 Nietverbindungen | 1 | Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3f, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4 | |
7.9 Rohre und Schläuche | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4 | |
7.10 Federn | 1 | Abschnitt A: 5a, 5b, 5c | Lernfeld 7 | |
7.11 Lager | 1 | Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b | Lernfeld 7 | |
7.12 Getriebe | 1 | Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b | Lernfeld 7 | |
7.13 Steuerkabel | 1 | Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b | Lernfeld 1 | |
7.17 Handhabung und Lagerung des Lfz | 2 | Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a | Lernfeld 1 | |
7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken | ||||
a) Mängeltypen und Sichtprüfungs- techniken | 2 | Abschnitt A: 3f, 5a, 5b, 5c, | Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12 | |
d) Demontage- und Wiedermontage- techniken | 2 | Abschnitt A: 3f, 3j, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4, Lernfeld 12 | |
7.19 Abnormale Ereignisse | ||||
a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF | 2 | Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 10 | |
b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen | 2 | Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 12 | |
7.20 Instandhaltungsverfahren | 1 | Abschnitt A: 2c, 3g, 5a, 5b, 5c, 7a, 7b | Lernfeld 12 | |
08 | Grundlagen der Aerodynamik | |||
8.1 Atmosphärenphysik | 1 | Abschnitt A: 3b | Lernfeld 1 | |
8.2 Aerodynamik | 1 | Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 1 | |
8.3 Flugtheorie | 1 | Abschnitt A: 3b, 5a, 5c | Lernfeld 1 | |
8.4 Flugstabilität und Dynamik | 1 | Abschnitt A: 3b, 4c | Lernfeld 1 | |
09A | Menschliche Faktoren | |||
9.1 Allgemeines | 1 | Abschnitt A: 8b, 8c; Abschnitt B: 3a, 3b | Lernfeld 1 | |
9.2 Menschliche Leistung und Einschränkungen | 1 | Abschnitt A: 1b, 8a, 8c | Lernfeld 1 | |
9.3 Sozialpsychologie | 1 | Abschnitt A: 8a, 8b, 8c | Lernfeld 1 | |
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren | 2 | Abschnitt A: 1d, 8c | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
9.5 Physikalische Umgebung | 1 | Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d | Lernfeld 1 | |
9.6 Aufgaben | 1 | Abschnitt A: 8a, 8c | Lernfeld 1 | |
9.7 Kommunikation | 2 | Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
9.8 Menschliche Fehler | 1 | Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d | Lernfeld 1 | |
9.9 Gefahren am Arbeitsplatz | 1 | Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d; Abschnitt B: 3d | Lernfeld 1 | |
10 | Luftfahrtgesetzgebung | |||
10.1 Rechtsvorschriften | 1 | Abschnitt A: 2a, 2c, 2j Abschnitt B: 2a, 2c | Lernfeld 1, Lernfeld 12 | |
10.2 Freigabeberechtigtes Personal - Instandhaltung | 2 | Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d | Lernfeld 4, Lernfeld 12 | |
10.3 Genehmigter Instandhaltungsbetrieb | 2 | Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a | Lernfeld 1, Lernfeld 12 | |
10.4 Flugbetrieb | 1 | Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a | Lernfeld 9, Lernfeld 12 | |
10.6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | 2 | Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a | Lernfeld 9, Lernfeld 12 | |
10.7 Geltende nationale und internationale Anforderungen | ||||
a) Instandhaltungsprogramme, Lufttüchtigkeitsanforderungen ... | 1 | Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a | Lernfeld 9, Lernfeld 12 | |
11A | Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk | |||
11.1 Flugtheorie | ||||
11.1.1 Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung | 1 | Abschnitt A: 3b | Lernfeld 1 | |
11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug | 1 | Abschnitt A: 3b | Lernfeld 1 | |
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe | ||||
a) Lufttüchtigkeitsfaktoren für Zellenfestigkeit | 2 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4c | Lernfeld 1 | |
b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge | ||||
11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
11.3.2 Flügel (ATA 57) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c | Lernfeld 1 | |
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungs- anlage (ATA 21) | ||||
11.4.1 Luftversorgung | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
11.4.2 Klimaanlage | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
11.4.3 Druckbeaufschlagung | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
11.4.4 Sicherheits- und Warneinrichtungen | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme | ||||
11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c | Lernfeld 9 | |
11.5.2 Avioniksysteme | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c | Lernfeld 10, Lernfeld 11 | |
11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3h, 3i, 3j, 4a, 5a, 5c | Lernfeld 2 | |
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) | ||||
a) Anforderungen an Notausrüstung; Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
b) Kabinenlayout, Gerätelayout, Kabinenausstattung | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
11.8 Brandschutz (ATA 26) | ||||
a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
b) Tragbare Feuerlöscher | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
11.9 Flugsteuerung (ATA 27) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 12 | |
11.11 Hydraulik (ATA 29) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 12 | |
11.12 Eis- und Regenschutz | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
11.13 Fahrwerk (ATA 32) | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 12 | |
11.14 Lampen (ATA 33) | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 2 | |
11.15 Sauerstoff (ATA 35) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38) | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 12 | |
11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 6 | |
11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 9 | |
11.20 Kabinensysteme (ATA 44) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 6, Lernfeld 10 | |
11.21 Informationssysteme (ATA 46) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 6, Lernfeld 10 | |
12 | Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern | |||
12.1 Flugtheorie - Drehflügleraero- dynamik | 1 | Abschnitt A: 3b, 4c | Lernfeld 1 | |
12.2 Flugsteueranlage | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c | Lernfeld 1 | |
12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c | Lernfeld 12 | |
12.4 Getriebe | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c | Lernfeld 7 | |
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen | ||||
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme | ||||
12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) - Vibrationsanzeigesysteme (HUMS) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a | Lernfeld 9 | |
12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) | ||||
a) Anforderungen an Notausrüstung - Auftriebssysteme | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c | Lernfeld 12 | |
b) Notschwimmsysteme | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c | Lernfeld 12 | |
15 | Gasturbinentriebwerk | |||
15.1 Grundlagen | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 7 | |
15.3 Einlass | 2 | Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.4 Verdichter | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.5 Verbrennungsbereich | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.6 Turbinenabschnitt | 2 | Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.7 Auslass | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.10 Schmiersysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.11 Kraftstoffanlage | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.12 Luftsysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.13 Anlass- und Zündsysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.14 Triebwerksanzeigesysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7, Lernfeld 9 | |
15.16 Turboproptriebwerke | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.17 Wellenleistungstriebwerke | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.18 Hilfstriebwerke (APUs) | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.19 Triebwerkseinbau | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.20 Brandschutzsysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7, Lernfeld 9 | |
16 | Kolbentriebwerke | |||
16.1 Grundlagen | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 7 | |
16.2 Triebwerksleistung | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 7 | |
16.3 Triebwerkskonstruktion | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 7 | |
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage | ||||
16.4.1 Vergaser | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
16.5 Anlass- und Zündsysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
16.7 Aufladen/Turboladen | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
16.9 Schmiersystem | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
16.10 Triebwerksanzeigesysteme | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 7, Lernfeld 9 | |
16.11 Triebwerkseinbau | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7, Lernfeld 9 | |
17A | Propeller | |||
17.1 Grundlagen | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 7 | |
17.2 Propellerkonstruktion | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 7 | |
17.3 Propellerverstelleinrichtung | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
17.5 Propellervereisungsschutz | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
17.6 Propellerinstandhaltung | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 7 | |
17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers | 1 | Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a | Lernfeld 7 |
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