§ 56 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung


§ 56 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten in Euro
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
5.000 2.132 2.547 2.547 2.990 2.990 3.405
10.000 3.689 4.408 4.408 5.174 5.174 5.893
15.000 5.084 6.075 6.075 7.131 7.131 8.122
25.000 7.615 9.098 9.098 10.681 10.681 12.164
35.000 9.934 11.869 11.869 13.934 13.934 15.869
50.000 13.165 15.729 15.729 18.465 18.465 21.029
75.000 18.122 21.652 21.652 25.418 25.418 28.948
100.000 22.723 27.150 27.150 31.872 31.872 36.299
150.000 31.228 37.311 37.311 43.800 43.800 49.883
250.000 46.640 55.726 55.726 65.418 65.418 74.504
500.000 80.684 96.402 96.402 113.168 113.168 128.886
750.000 111.105 132.749 132.749 155.836 155.836 177.480
1.000.000 139.347 166.493 166.493 195.448 195.448 222.594
1.250.000 166.043 198.389 198.389 232.891 232.891 265.237
1.500.000 191.545 228.859 228.859 268.660 268.660 305.974
2.000.000 239.792 286.504 286.504 336.331 336.331 383.044
2.500.000 285.649 341.295 341.295 400.650 400.650 456.296
3.000.000 329.420 393.593 393.593 462.044 462.044 526.217
3.500.000 371.491 443.859 443.859 521.052 521.052 593.420
4.000.000 412.126 492.410 492.410 578.046 578.046 658.331


(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Anzahl der Funktionsbereiche,

2.
Integrationsansprüche,

3.
technische Ausgestaltung,

4.
Anforderungen an die Technik,

5.
konstruktive Anforderungen.

(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.

(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure V. v. 2. Dezember 2020 BGBl. I S. 2636 m.W.v. 1. Januar 2021

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 56 HOAI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
vom 02.12.2020 BGBl. I S. 2636

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 56 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 HOAI Leistungsbild Technische Ausrüstung
... Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, ...
Anlage 15 HOAI (zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3) Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... Orientierungswerte:" ersetzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 28. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die ... Absatz 6, § 48 Absatz 6, § 50 Absatz 2, § 52 Absatz 4, § 54 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 5 , in Anlage 1 Nummer 1.2.3 Absatz 3 und Nummer 1.2.4 Absatz 4 wird jeweils das Wort ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed