Änderung § 15 HOAI vom 01.01.2021

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§ 15 HOAI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 15 HOAI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Zahlungen


(Text neue Fassung)

§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen


vorherige Änderung

(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

(2)
Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.

(3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig.

(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.




1 Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2 Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.




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