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Änderung Anlage 1 HOAI vom 01.01.2021

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Anlage 1 HOAI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Anlage 1 HOAI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
 

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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen


(Textabschnitt unverändert)

1.1 Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

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(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leistungsphasen der Honorare erfolgt



(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

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(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:



(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,

- Ortsbesichtigungen,

- Abgrenzen der Untersuchungsräume,

- Ermitteln der Untersuchungsinhalte,

- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,

- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,

- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

- Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,

- Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,

- Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,

- Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,

- Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,

- Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,

- Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,

- Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

- Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,

- Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,

- Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,

- Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,

- Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,

- Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,

- Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,

- Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,

- Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,

- Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,

- Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

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(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:



(1) Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:


Fläche
in Hektar | Honorarzone I
geringe
Anforderungen | Honorarzone II
durchschnittliche
Anforderungen | Honorarzone III
hohe
Anforderungen

von | bis | von | bis | von | bis

Euro | Euro | Euro

50 | 10.176 | 12.862 | 12.862 | 15.406 | 15.406 | 18.091

100 | 14.972 | 18.923 | 18.923 | 22.666 | 22.666 | 26.617

150 | 18.942 | 23.940 | 23.940 | 28.676 | 28.676 | 33.674

200 | 22.454 | 28.380 | 28.380 | 33.994 | 33.994 | 39.919

300 | 28.644 | 36.203 | 36.203 | 43.364 | 43.364 | 50.923

400 | 34.117 | 43.120 | 43.120 | 51.649 | 51.649 | 60.653

500 | 39.110 | 49.431 | 49.431 | 59.209 | 59.209 | 69.530

750 | 50.211 | 63.461 | 63.461 | 76.014 | 76.014 | 89.264

1.000 | 60.004 | 75.838 | 75.838 | 90.839 | 90.839 | 106.674

1.500 | 77.182 | 97.550 | 97.550 | 116.846 | 116.846 | 137.213

2.000 | 92.278 | 116.629 | 116.629 | 139.698 | 139.698 | 164.049

2.500 | 105.963 | 133.925 | 133.925 | 160.416 | 160.416 | 188.378

3.000 | 118.598 | 149.895 | 149.895 | 179.544 | 179.544 | 210.841

4.000 | 141.533 | 178.883 | 178.883 | 214.266 | 214.266 | 251.615

5.000 | 162.148 | 204.937 | 204.937 | 245.474 | 245.474 | 288.263

6.000 | 182.186 | 230.263 | 230.263 | 275.810 | 275.810 | 323.887

7.000 | 201.072 | 254.133 | 254.133 | 304.401 | 304.401 | 357.461

8.000 | 218.466 | 276.117 | 276.117 | 330.734 | 330.734 | 388.384

9.000 | 234.394 | 296.247 | 296.247 | 354.846 | 354.846 | 416.700

10.000 | 249.492 | 315.330 | 315.330 | 377.704 | 377.704 | 443.542

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(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien kann nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone berechnet werden.

(3) Umweltverträglichkeitsstudien können folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:




(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.

(3) Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),

2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),

3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).

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(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen kann anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt werden:



(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:

1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),

2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,

3. Landschaftsbild und -struktur,

4. Nutzungsansprüche,

5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,

6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

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(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 ermittelt werden; die Umweltverträglichkeitsstudie kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:



(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,

3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

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(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen können nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet werden:



(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

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(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so kann das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums berechnet werden.



(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.

1.2 Bauphysik

1.2.1 Anwendungsbereich

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(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik können gehören:



(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:

- Wärmeschutz und Energiebilanzierung,

- Bauakustik (Schallschutz),

- Raumakustik.

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(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung kann den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung umfassen.

(3) Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz) gehören.

(4) Die Raumakustik kann die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen umfassen.



(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.

(3) Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).

(4) Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.

(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

1.2.2 Leistungsbild Bauphysik

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(1) Die Grundleistungen für Bauphysik können in sieben Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet werden:



(1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

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(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:



(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:


Grundleistungen | Besondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung
b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele | - Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun-
gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
- Bestandsaufnahme bestehender Gebäude,
Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
- Schadensanalyse bestehender Gebäude
- Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen

LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung

a) Analyse der Grundlagen
b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von
Gebäuden und technischen Anlagen einschließ-
lich Betrachtung von Alternativen
c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des
Gebäudes
d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifi-
schen Planungskonzepte der Objektplanung
und der Fachplanungen
e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstim-
mung mit der Objektplanung und den Fachpla-
nungen
f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der
wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage
für Objektplanung und Fachplanungen | - Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Förder-
maßnahmen und bei deren Umsetzung
- Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbau-
beschreibungen
- Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkata-
logs

LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung

a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der we-
sentlichen Kennwerte für das Gebäude
b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungs-
konzepte der Objektplanung und Fachplanung
bis zum vollständigen Entwurf
c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes
d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Er-
läuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen
und Auslegungsdaten | - Simulationen zur Prognose des Verhaltens von
Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen

LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung

a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungs-
planung und bei Vorgesprächen mit Behörden
b) Aufstellen der förmlichen Nachweise
c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen | - Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungs-
prozessen
- Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im
Einzelfall

LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungs-
phasen 3 und 4 unter Beachtung der durch
die Objektplanung integrierten Fachplanungen
b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch
ergänzende Angaben für die Objektplanung
und Fachplanungen | - Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der
Montage- und Werkstattplanung der ausführen-
den Unternehmen auf Übereinstimmung mit der
Ausführungsplanung

LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe

Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen |

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote
auf Erfüllung der Anforderungen | - Prüfen von Nebenangeboten

LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation

| - Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
- Messtechnisches Überprüfen der Qualität der
Bauausführung und von Bauteil- oder Raum-
eigenschaften

LPH 9 Objektbetreuung

| - Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen


1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung

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(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2 richten.

(2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:



(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.

(2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:


Anrechen-
bare Kosten
in Euro | Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen | Honorarzone II
geringe
Anforderungen | Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen | Honorarzone IV
hohe
Anforderungen | Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis

Euro | Euro | Euro | Euro | Euro

250.000 | 1.757 | 2.023 | 2.023 | 2.395 | 2.395 | 2.928 | 2.928 | 3.300 | 3.300 | 3.566

275.000 | 1.789 | 2.061 | 2.061 | 2.440 | 2.440 | 2.982 | 2.982 | 3.362 | 3.362 | 3.633

300.000 | 1.821 | 2.097 | 2.097 | 2.484 | 2.484 | 3.036 | 3.036 | 3.422 | 3.422 | 3.698

350.000 | 1.883 | 2.168 | 2.168 | 2.567 | 2.567 | 3.138 | 3.138 | 3.537 | 3.537 | 3.822

400.000 | 1.941 | 2.235 | 2.235 | 2.647 | 2.647 | 3.235 | 3.235 | 3.646 | 3.646 | 3.941

500.000 | 2.049 | 2.359 | 2.359 | 2.793 | 2.793 | 3.414 | 3.414 | 3.849 | 3.849 | 4.159

600.000 | 2.146 | 2.471 | 2.471 | 2.926 | 2.926 | 3.576 | 3.576 | 4.031 | 4.031 | 4.356

750.000 | 2.273 | 2.617 | 2.617 | 3.099 | 3.099 | 3.788 | 3.788 | 4.270 | 4.270 | 4.614

1.000.000 | 2.440 | 2.809 | 2.809 | 3.327 | 3.327 | 4.066 | 4.066 | 4.583 | 4.583 | 4.953

1.250.000 | 2.748 | 3.164 | 3.164 | 3.747 | 3.747 | 4.579 | 4.579 | 5.162 | 5.162 | 5.579

1.500.000 | 3.050 | 3.512 | 3.512 | 4.159 | 4.159 | 5.083 | 5.083 | 5.730 | 5.730 | 6.192

2.000.000 | 3.639 | 4.190 | 4.190 | 4.962 | 4.962 | 6.065 | 6.065 | 6.837 | 6.837 | 7.388

2.500.000 | 4.213 | 4.851 | 4.851 | 5.745 | 5.745 | 7.022 | 7.022 | 7.916 | 7.916 | 8.554

3.500.000 | 5.329 | 6.136 | 6.136 | 7.266 | 7.266 | 8.881 | 8.881 | 10.012 | 10.012 | 10.819

5.000.000 | 6.944 | 7.996 | 7.996 | 9.469 | 9.469 | 11.573 | 11.573 | 13.046 | 13.046 | 14.098

7.500.000 | 9.532 | 10.977 | 10.977 | 12.999 | 12.999 | 15.887 | 15.887 | 17.909 | 17.909 | 19.354

10.000.000 | 12.033 | 13.856 | 13.856 | 16.408 | 16.408 | 20.055 | 20.055 | 22.607 | 22.607 | 24.430

15.000.000 | 16.856 | 19.410 | 19.410 | 22.986 | 22.986 | 28.094 | 28.094 | 31.670 | 31.670 | 34.224

20.000.000 | 21.516 | 24.776 | 24.776 | 29.339 | 29.339 | 35.859 | 35.859 | 40.423 | 40.423 | 43.683

25.000.000 | 26.056 | 30.004 | 30.004 | 35.531 | 35.531 | 43.427 | 43.427 | 48.954 | 48.954 | 52.902

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(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.




(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik

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(1) Die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.



(1) Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

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(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Bauakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:



(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:


Anrechenbare
Kosten in Euro | Honorarzone I
geringe Anforderungen | Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone III
hohe Anforderungen

von | bis | von | bis | von | bis

Euro | Euro | Euro

250.000 | 1.729 | 1.985 | 1.985 | 2.284 | 2.284 | 2.625

275.000 | 1.840 | 2.113 | 2.113 | 2.431 | 2.431 | 2.794

300.000 | 1.948 | 2.237 | 2.237 | 2.574 | 2.574 | 2.959

350.000 | 2.156 | 2.475 | 2.475 | 2.847 | 2.847 | 3.273

400.000 | 2.353 | 2.701 | 2.701 | 3.108 | 3.108 | 3.573

500.000 | 2.724 | 3.127 | 3.127 | 3.598 | 3.598 | 4.136

600.000 | 3.069 | 3.524 | 3.524 | 4.055 | 4.055 | 4.661

750.000 | 3.553 | 4.080 | 4.080 | 4.694 | 4.694 | 5.396

1.000.000 | 4.291 | 4.927 | 4.927 | 5.669 | 5.669 | 6.516

1.250.000 | 4.968 | 5.704 | 5.704 | 6.563 | 6.563 | 7.544

1.500.000 | 5.599 | 6.429 | 6.429 | 7.397 | 7.397 | 8.503

2.000.000 | 6.763 | 7.765 | 7.765 | 8.934 | 8.934 | 10.270

2.500.000 | 7.830 | 8.990 | 8.990 | 10.343 | 10.343 | 11.890

3.500.000 | 9.766 | 11.213 | 11.213 | 12.901 | 12.901 | 14.830

5.000.000 | 12.345 | 14.174 | 14.174 | 16.307 | 16.307 | 18.746

7.500.000 | 16.114 | 18.502 | 18.502 | 21.287 | 21.287 | 24.470

10.000.000 | 19.470 | 22.354 | 22.354 | 25.719 | 25.719 | 29.565

15.000.000 | 25.422 | 29.188 | 29.188 | 33.582 | 33.582 | 38.604

20.000.000 | 30.722 | 35.273 | 35.273 | 40.583 | 40.583 | 46.652

25.000.000 | 35.585 | 40.857 | 40.857 | 47.008 | 47.008 | 54.037

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(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.

(5) Die Leistungen der Bauakustik können den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet werden:




(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

(5) Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

1. Art der Nutzung,

2. Anforderungen des Immissionsschutzes,

3. Anforderungen des Emissionsschutzes,

4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,

5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,

6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

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(6) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.



(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Objektliste für die Bauakustik

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Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden:



Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:


Objektliste - Bauakustik | Honorarzone

I | II | III

Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durch-
schnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau | x | |

Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer
Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau | | x |

Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen | | x |

Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen | | x |

Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt | | x |

Universitäten oder Hochschulen | | x |

Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt | | x |

Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung | | x |

Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt | | x |

Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen | | x |

Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen | | | x

Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung | | | x

Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger
Anordnung der Versorgungseinrichtungen | | | x

Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude | | | x

Tonstudios oder akustische Messräume | | | x


1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik

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(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.

(2) Die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 - 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Raumakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:



(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.

(2) Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 - 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:


Anrechen-
bare
Kosten
in Euro | Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen | Honorarzone II
geringe
Anforderungen | Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen | Honorarzone IV
hohe
Anforderungen | Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis

Euro | Euro | Euro | Euro | Euro

50.000 | 1.714 | 2.226 | 2.226 | 2.737 | 2.737 | 3.279 | 3.279 | 3.790 | 3.790 | 4.301

75.000 | 1.805 | 2.343 | 2.343 | 2.882 | 2.882 | 3.452 | 3.452 | 3.990 | 3.990 | 4.528

100.000 | 1.892 | 2.457 | 2.457 | 3.021 | 3.021 | 3.619 | 3.619 | 4.183 | 4.183 | 4.748

150.000 | 2.061 | 2.676 | 2.676 | 3.291 | 3.291 | 3.942 | 3.942 | 4.557 | 4.557 | 5.171

200.000 | 2.225 | 2.888 | 2.888 | 3.551 | 3.551 | 4.254 | 4.254 | 4.917 | 4.917 | 5.581

250.000 | 2.384 | 3.095 | 3.095 | 3.806 | 3.806 | 4.558 | 4.558 | 5.269 | 5.269 | 5.980

300.000 | 2.540 | 3.297 | 3.297 | 4.055 | 4.055 | 4.857 | 4.857 | 5.614 | 5.614 | 6.371

400.000 | 2.844 | 3.693 | 3.693 | 4.541 | 4.541 | 5.439 | 5.439 | 6.287 | 6.287 | 7.136

500.000 | 3.141 | 4.078 | 4.078 | 5.015 | 5.015 | 6.007 | 6.007 | 6.944 | 6.944 | 7.881

750.000 | 3.860 | 5.011 | 5.011 | 6.163 | 6.163 | 7.382 | 7.382 | 8.533 | 8.533 | 9.684

1.000.000 | 4.555 | 5.913 | 5.913 | 7.272 | 7.272 | 8.710 | 8.710 | 10.069 | 10.069 | 11.427

1.500.000 | 5.896 | 7.655 | 7.655 | 9.413 | 9.413 | 11.275 | 11.275 | 13.034 | 13.034 | 14.792

2.000.000 | 7.193 | 9.338 | 9.338 | 11.483 | 11.483 | 13.755 | 13.755 | 15.900 | 15.900 | 18.045

2.500.000 | 8.457 | 10.979 | 10.979 | 13.501 | 13.501 | 16.172 | 16.172 | 18.694 | 18.694 | 21.217

3.000.000 | 9.696 | 12.588 | 12.588 | 15.479 | 15.479 | 18.541 | 18.541 | 21.433 | 21.433 | 24.325

4.000.000 | 12.115 | 15.729 | 15.729 | 19.342 | 19.342 | 23.168 | 23.168 | 26.781 | 26.781 | 30.395

5.000.000 | 14.474 | 18.791 | 18.791 | 23.108 | 23.108 | 27.679 | 27.679 | 31.996 | 31.996 | 36.313

6.000.000 | 16.786 | 21.793 | 21.793 | 26.799 | 26.799 | 32.100 | 32.100 | 37.107 | 37.107 | 42.113

7.000.000 | 19.060 | 24.744 | 24.744 | 30.429 | 30.429 | 36.448 | 36.448 | 42.133 | 42.133 | 47.817

7.500.000 | 20.184 | 26.204 | 26.204 | 32.224 | 32.224 | 38.598 | 38.598 | 44.618 | 44.618 | 50.638

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(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar vereinbart werden.

(5) Innenräume können nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:




(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

(5) Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,

2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,

3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,

4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,

5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

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(6) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen können folgende Bewertungsmerkmale herangezogen werden:



(6) Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4. akustische Nutzungsart des Innenraums,

5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(7) Objektliste für die Raumakustik

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Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden:



Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:


Objektliste - Raumakustik | Honorarzone

I | II | III | IV | V

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen | x | | | |

Großraumbüros | | x | | |

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume | | | | |

- bis 500 m³ | | x | | |

- 500 bis 1.500 m³ | | | x | |

- über 1.500 m³ | | | | x |

Filmtheater | | | | |

- bis 1.000 m³ | | x | | |

- 1.000 bis 3.000 m³ | | | x | |

- über 3.000 m³ | | | | x |

Kirchen | | | | |

- bis 1.000 m³ | | x | | |

- 1.000 bis 3.000 m³ | | | x | |

- über 3.000 m³ | | | | x |

Sporthallen, Turnhallen | | | | |

- nicht teilbar, bis 1.000 m³ | | x | | |

- teilbar, bis 3.000 m³ | | | x | |

Mehrzweckhallen | | | | |

- bis 3.000 m³ | | | | x |

- über 3.000 m³ | | | | | x

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser | | | | | x

Tonaufnahmeräume, akustische Messräume | | | | | x

Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften | | | | | x


(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

1.3 Geotechnik

1.3.1 Anwendungsbereich

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(1) Die Leistungen für Geotechnik können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung umfassen. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

(2) Die Leistungen können insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen umfassen.



(1) Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

(2) Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.

1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars

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(1) Das Honorar der Grundleistungen kann sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube richten.

(2) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann ergänzend frei vereinbart werden.



(1) Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.

(2) (aufgehoben)

1.3.3 Leistungsbild Geotechnik

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(1) Grundleistungen können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung umfassen. Die Darstellung der Inhalte kann im Geotechnischen Bericht erfolgen.

(2) Die Grundleistungen können in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet werden:



(1) Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.

(2) Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:

1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,

2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,

3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

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(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:



(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:


Grundleistungen | Besondere Leistungen

Geotechnischer Bericht

a) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept
- Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der
Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
auf Basis vorhandener Unterlagen
- Festlegen und Darstellen der erforderlichen
Baugrunderkundungen
b) Beschreiben der Baugrund- und Grundwasser-
verhältnisse
- Auswerten und Darstellen der Baugrunder-
kundungen sowie der Labor- und Feldunter-
suchungen
- Abschätzen des Schwankungsbereichs von
Wasserständen und/oder Druckhöhen im
Boden
- Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen
der Baugrundkennwerte
c) Beurteilung der Baugrund- und Grundwasser-
verhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Anga-
ben zur Bemessung der Gründung
- Beurteilung des Baugrunds
- Empfehlung für die Gründung mit Angabe
der geotechnischen Bemessungsparameter
(zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer
Flächen- oder Pfahlgründung) | - Beschaffen von Bestandsunterlagen
- Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von
Aufschlussarbeiten und deren Überwachung
- Veranlassen von Labor- und Felduntersuchun-
gen
- Aufstellen von geotechnischen Berechnungen
zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglich-
keit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch-
und Geländebruchberechnungen
- Aufstellen von hydrogeologischen, geohydrauli-
schen und besonderen numerischen Berech-
nungen
- Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grund-
wasserabsenkung oder sonstigen ständigen
oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwas-
ser
- Beratung zu Probebelastungen sowie fachtech-
nisches Betreuen und Auswerten
- geotechnische Beratung zu Gründungselemen-
ten, Baugruben- oder Hangsicherungen und
Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung
zur Sicherung von Nachbarbauwerken
- Untersuchungen zur Berücksichtigung dynami-
scher Beanspruchungen bei der Bemessung

- Angabe der zu erwartenden Setzungen für die
vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfs-
planung nach § 49 zu erbringenden Grundleis-
tungen
- Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung
der Baugrube und des Bauwerks sowie Anga-
ben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf
Nachbarbauwerke
- Allgemeine Angaben zum Erdbau
- Angaben zur geotechnischen Eignung von Aus-
hubmaterial zur Wiederverwendung bei der be-
treffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur
Bauausführung | des Objekts oder seiner Gründung sowie Bera-
tungsleistungen zur Vermeidung oder Beherr-
schung von dynamischen Einflüssen
- Mitwirken bei der Bewertung von Nebenange-
boten aus geotechnischer Sicht
- Mitwirken während der Planung oder Ausfüh-
rung des Objekts sowie Besprechungs- und
Ortstermine
- geotechnische Freigaben


1.3.4 Honorare Geotechnik

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(1) Honorare für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen können nach der folgenden Honorartafel bestimmt werden:



(1) Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:


Anrechen-
bare Kosten
in Euro | Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen | Honorarzone II
geringe
Anforderungen | Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen | Honorarzone IV
hohe
Anforderungen | Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis

Euro | Euro | Euro | Euro | Euro

50.000 | 789 | 1.222 | 1.222 | 1.654 | 1.654 | 2.105 | 2.105 | 2.537 | 2.537 | 2.970

75.000 | 951 | 1.472 | 1.472 | 1.993 | 1.993 | 2.537 | 2.537 | 3.058 | 3.058 | 3.579

100.000 | 1.086 | 1.681 | 1.681 | 2.276 | 2.276 | 2.896 | 2.896 | 3.491 | 3.491 | 4.086

125.000 | 1.204 | 1.863 | 1.863 | 2.522 | 2.522 | 3.210 | 3.210 | 3.869 | 3.869 | 4.528

150.000 | 1.309 | 2.026 | 2.026 | 2.742 | 2.742 | 3.490 | 3.490 | 4.207 | 4.207 | 4.924

200.000 | 1.494 | 2.312 | 2.312 | 3.130 | 3.130 | 3.984 | 3.984 | 4.802 | 4.802 | 5.621

300.000 | 1.800 | 2.786 | 2.786 | 3.772 | 3.772 | 4.800 | 4.800 | 5.786 | 5.786 | 6.772

400.000 | 2.054 | 3.179 | 3.179 | 4.304 | 4.304 | 5.478 | 5.478 | 6.603 | 6.603 | 7.728

500.000 | 2.276 | 3.522 | 3.522 | 4.768 | 4.768 | 6.069 | 6.069 | 7.315 | 7.315 | 8.561

750.000 | 2.740 | 4.241 | 4.241 | 5.741 | 5.741 | 7.307 | 7.307 | 8.808 | 8.808 | 10.308

1.000.000 | 3.125 | 4.836 | 4.836 | 6.548 | 6.548 | 8.334 | 8.334 | 10.045 | 10.045 | 11.756

1.500.000 | 3.765 | 5.827 | 5.827 | 7.889 | 7.889 | 10.041 | 10.041 | 12.103 | 12.103 | 14.165

2.000.000 | 4.297 | 6.650 | 6.650 | 9.003 | 9.003 | 11.459 | 11.459 | 13.812 | 13.812 | 16.165

3.000.000 | 5.175 | 8.009 | 8.009 | 10.842 | 10.842 | 13.799 | 13.799 | 16.633 | 16.633 | 19.467

5.000.000 | 6.535 | 10.114 | 10.114 | 13.693 | 13.693 | 17.428 | 17.428 | 21.007 | 21.007 | 24.586

7.500.000 | 7.878 | 12.192 | 12.192 | 16.506 | 16.506 | 21.007 | 21.007 | 25.321 | 25.321 | 29.635

10.000.000 | 8.994 | 13.919 | 13.919 | 18.844 | 18.844 | 23.983 | 23.983 | 28.909 | 28.909 | 33.834

15.000.000 | 10.839 | 16.775 | 16.775 | 22.711 | 22.711 | 28.905 | 28.905 | 34.840 | 34.840 | 40.776

20.000.000 | 12.373 | 19.148 | 19.148 | 25.923 | 25.923 | 32.993 | 32.993 | 39.769 | 39.769 | 46.544

25.000.000 | 13.708 | 21.215 | 21.215 | 28.722 | 28.722 | 36.556 | 36.556 | 44.063 | 44.063 | 51.570

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(2) Die Honorarzone kann bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:




(2) Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

- gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

- setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

- gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

- setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

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(3) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung können bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich berücksichtigt werden.



(3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.

1.4 Ingenieurvermessung

1.4.1 Anwendungsbereich

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(1) Leistungen der Ingenieurvermessung können das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung einbeziehen, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zur Ingenieurvermessung können gehören:



(1) Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zur Ingenieurvermessung gehören:

1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,

2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:

- Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,

- Vermessung bei Wasserstraßen,

- Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,

- vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie

- vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.

1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung

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(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung kann sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 richten.

(2) Die Verrechnungseinheiten können sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte berechnen. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

(3) Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden:


sehr geringe Punktdichte
| (ca. 70 Punkte/ha) | 50 VE

geringe Punktdichte
| (ca. 150 Punkte/ha) | 70 VE

durchschnittliche Punktdichte
| (ca. 250 Punkte/ha) | 100 VE

hohe Punktdichte
| (ca. 350 Punkte/ha) | 130 VE

sehr hohe Punktdichte
| (ca. 500 Punkte/ha) | 150 VE.


(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet werden.



(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.

(2) Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

(3) Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:


Flächenklasse 1
(bis 50 Punkte/ha)
| 40 VE

Flächenklasse 2
(51 - 73
Punkte/ha) | 50 VE

Flächenklasse 3
(74 - 100 Punkte/ha)
| 60 VE

Flächenklasse 4
(101 - 131
Punkte/ha) | 70 VE

Flächenklasse 5
(132 - 166 Punkte/ha)
| 80 VE

Flächenklasse 6
(167 - 203
Punkte/ha) | 90 VE

Flächenklasse 7
(204 - 244 Punkte/ha) |
100 VE

Flächenklasse 8
(245 - 335 Punkte/ha)
| 120 VE

Flächenklasse 9
(336 - 494
Punkte/ha) | 150 VE

Flächenklasse 10
(495 - 815 Punkte/ha)
| 200 VE

Flächenklasse 11
(816 - 1.650 Punkte/ha) | 300 VE

Flächenklasse 12
(1.651 - 4.000 Punkte/ha) |
500 VE

Flächenklasse 13
(4.001 - 9.000
Punkte/ha) | 800 VE.


(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.

1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung

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(1) Die Honorarzone kann bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungs-
merkmale ermittelt werden:




(1) Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungs-
merkmale ermittelt:

a) | Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen |

sehr hoch | 1 Punkt

hoch | 2 Punkte

befriedigend | 3 Punkte

kaum ausreichend | 4 Punkte

mangelhaft | 5 Punkte

b) | Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs |

sehr hoch | 1 Punkt

hoch | 2 Punkte

befriedigend | 3 Punkte

kaum ausreichend | 4 Punkte

mangelhaft | 5 Punkte

c) | Anforderungen an die Genauigkeit |

sehr gering | 1 Punkt

gering | 2 Punkte

durchschnittlich | 3 Punkte

hoch | 4 Punkte

sehr hoch | 5 Punkte

d) | Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit |

sehr gering | 1 bis 2 Punkte

gering | 3 bis 4 Punkte

durchschnittlich | 5 bis 6 Punkte

hoch | 7 bis 8 Punkte

sehr hoch | 9 bis 10 Punkte

e) | Behinderung durch Bebauung und Bewuchs |

sehr gering | 1 bis 3 Punkte

gering | 4 bis 6 Punkte

durchschnittlich | 7 bis 9 Punkte

hoch | 10 bis 12 Punkte

sehr hoch | 13 bis 15 Punkte

f) | Behinderung durch Verkehr |

sehr gering | 1 bis 3 Punkte

gering | 4 bis 6 Punkte

durchschnittlich | 7 bis 9 Punkte

hoch | 10 bis 12 Punkte

sehr hoch | 13 bis 15 Punkte

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(2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:



(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

Honorarzone I | bis 13 Punkte

Honorarzone II | 14 bis 23 Punkte

Honorarzone III | 24 bis 34 Punkte

Honorarzone IV | 35 bis 44 Punkte

Honorarzone V | 45 bis 55 Punkte.


1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung

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(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung kann die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen umfassen.

(2) Die Grundleistungen können in vier Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet werden:



(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.

(2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

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(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:



(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:


Grundleistungen | Besondere Leistungen

1. Grundlagenermittlung

a) Einholen von Informationen und Beschaffen
von Unterlagen über die Örtlichkeit und das ge-
plante Objekt
b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterla-
gen und Daten
c) Ortsbesichtigung
d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängig-
keit von den Genauigkeitsanforderungen und
dem Schwierigkeitsgrad | - Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum
Betreten von Grundstücken, von Bauwerken,
zum Befahren von Gewässern und für anord-
nungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen

2. Geodätischer Raumbezug

a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Hö-
henfestpunkten
b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Ein-
messungsskizzen
c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und
Passpunkte
d) Auswerten der Messungen und Erstellen des
Koordinaten- und Höhenverzeichnisses | - Entwurf, Messung und Auswertung von Sonder-
netzen hoher Genauigkeit
- Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
- Aufstellung von Rahmenmessprogrammen

3. Vermessungstechnische Grundlagen

a) Topographische/morphologische Geländeauf-
nahme einschließlich Erfassen von Zwangs-
punkten und planungsrelevanter Objekte
b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit aus-
gewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln
und unterirdischen Bauwerken aus vorhande-
nen Unterlagen
e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters
f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-recht-
lichen Festsetzungen
g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der
Situation im Planungsbereich mit ausgewählten
planungsrelevanten Höhenpunkten
h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und
digitaler Form | - Maßnahmen für anordnungsbedürftige Ver-
kehrssicherung
- Orten und Aufmessen des unterirdischen Be-
standes
- Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser
oder bei Nacht
- Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte
und Anlagen neben der normalen topographi-
schen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden
und Innenräume von Gebäuden
- Ermitteln von Gebäudeschnitten
- Aufnahmen über den festgelegten Planungsbe-
reich hinaus
- Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Bei-
spiel Baumkronen
- Eintragen von Eigentümerangaben
- Darstellen in verschiedenen Maßstäben

| - Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der
rechtlichen Bedingungen für behördliche Ge-
nehmigungsverfahren
- Übernahme der Objektplanung in ein digitales
Lagemodell

4. Digitales Geländemodell

a) Selektion der die Geländeoberfläche beschrei-
benden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der
Geländeaufnahme
b) Berechnung eines digitalen Geländemodells
c) Ableitung von Geländeschnitten
d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder
Schichtlinienform
e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und
digitaler Form |


1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

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(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2 richten.

(2) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entsprechend § 4 Absatz 1 und



(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und

1. bei Gebäuden entsprechend § 33,

2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

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ermittelt werden.

Anrechenbar können
bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann ergänzend frei vereinbart werden.



ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.

1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung

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(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt wer-
den:





(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

a) | Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit |

sehr gering | 1 Punkt

gering | 2 Punkte

durchschnittlich | 3 Punkte

hoch | 4 Punkte

sehr hoch | 5 Punkte

b) | Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs |

sehr gering | 1 bis 2 Punkte

gering | 3 bis 4 Punkte

durchschnittlich | 5 bis 6 Punkte

hoch | 7 bis 8 Punkte

sehr hoch | 9 bis 10 Punkte

c) | Behinderung durch den Verkehr |

sehr gering | 1 bis 2 Punkte

gering | 3 bis 4 Punkte

durchschnittlich | 5 bis 6 Punkte

| hoch | 7 bis 8 Punkte

sehr hoch | 9 bis 10 Punkte

d) | Anforderungen an die Genauigkeit |

sehr gering | 1 bis 2 Punkte

gering | 3 bis 4 Punkte

durchschnittlich | 5 bis 6 Punkte

hoch | 7 bis 8 Punkte

sehr hoch | 9 bis 10 Punkte

e) | Anforderungen durch die Geometrie des Objekts |

sehr gering | 1 bis 2 Punkte

gering | 3 bis 4 Punkte

durchschnittlich | 5 bis 6 Punkte

hoch | 7 bis 8 Punkte

sehr hoch | 9 bis 10 Punkte

f) | Behinderung durch den Baubetrieb |

sehr gering | 1 bis 3 Punkte

gering | 4 bis 6 Punkte

durchschnittlich | 7 bis 9 Punkte

hoch | 10 bis 12 Punkte

sehr hoch | 13 bis 15 Punkte.

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(2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:



(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

Honorarzone I bis 14 Punkte

Honorarzone II 15 bis 25 Punkte

Honorarzone III 26 bis 37 Punkte

Honorarzone IV 38 bis 48 Punkte

Honorarzone V 49 bis 60 Punkte.


1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung

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(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen.

(2) Die Grundleistungen können in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet werden:



(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.

(2) Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

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(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:



(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:


Grundleistungen | Besondere Leistungen

1. Baugeometrische Beratung

a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängig-
keit vom Projekt
b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die er-
forderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption
eines Messprogramms
c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbind-
lichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems | - Erstellen von vermessungstechnischen Leis-
tungsbeschreibungen
- Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über
Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnitt-
stellen der Objektvermessung
- Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs-
und Deformationsmessungen einschließlich
Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

2. Absteckungsunterlagen

a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der
Ausführungsplanung, Erstellen eines Abste-
ckungsplanes und Berechnen von Abste-
ckungsdaten einschließlich Aufzeigen von
Widersprüchen (Absteckungsunterlagen) | - Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und
ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifi-
zierten Unterlagen aus der Leistungsphase ver-
messungstechnische Grundlagen vorliegen
- Durchführen von Optimierungsberechnungen im
Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flä-
chennutzung, Abstandsflächen)
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung
von Widersprüchen bei der Verwendung von
Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungs-
rechtliche Vorgaben)

3. Bauvorbereitende Vermessung

a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Fest-
punktfelds
b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Ab-
steckungsdaten
c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie
(Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlich-
keit
d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der
Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen
an das bauausführende Unternehmen | - Absteckung auf besondere Anforderungen
(zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grob-
absteckung, Kampfmittelräumung)

4. Bauausführungsvermessung

a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und
Höhenfestpunktfeldes
b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung
von Fest- und Achspunkten
c) Baubegleitende Absteckungen der geometrie-
bestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage
und Höhe
d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen
und Deformationen des zu erstellenden Objekts
an konstruktiv bedeutsamen Punkten
e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessun-
gen und deren Dokumentation
f) Fortlaufende Bestandserfassung während der
Bauausführung als Grundlage für den Bestand-
plan | - Erstellen und Konkretisieren des Messpro-
gramms
- Absteckungen unter Berücksichtigung von be-
lastungs- und fertigungstechnischen Verfor-
mungen
- Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
- Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere
vermessungstechnische Leistungen gegeben
sind
- Ausgabe von Baustellenbestandsplänen wäh-
rend der Bauausführung
- Fortführen der vermessungstechnischen Be-
standspläne nach Abschluss der Grundleistun-
gen
- Herstellen von Bestandsplänen

5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

a) Kontrollieren der Bauausführung durch stich-
probenartige Messungen an Schalungen und
entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
b) Fertigen von Messprotokollen
c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformati-
onsmessungen an konstruktiv bedeutsamen
Punkten des zu erstellenden Objekts | - Prüfen der Mengenermittlungen
- Beratung zu langfristigen vermessungstechni-
schen Objektüberwachungen im Rahmen der
Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
und deren Durchführung
- Vermessungen für die Abnahme von Bauleistun-
gen, soweit besondere vermessungstechnische
Anforderungen gegeben sind


(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung

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(1) Die Honorare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:



(1) Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:


Verrech-
nungs-
einheiten | Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen | Honorarzone II
geringe
Anforderungen | Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen | Honorarzone IV
hohe
Anforderungen | Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis

Euro | Euro | Euro | Euro | Euro

6 | 658 | 777 | 777 | 914 | 914 | 1.051 | 1.051 | 1.170 | 1.170 | 1.289

20 | 953 | 1.123 | 1.123 | 1.306 | 1.306 | 1.489 | 1.489 | 1.659 | 1.659 | 1.828

50 | 1.480 | 1.740 | 1.740 | 2.000 | 2.000 | 2.260 | 2.260 | 2.520 | 2.520 | 2.780

103 | 2.225 | 2.616 | 2.616 | 3.007 | 3.007 | 3.399 | 3.399 | 3.790 | 3.790 | 4.182

188 | 3.325 | 3.826 | 3.826 | 4.327 | 4.327 | 4.829 | 4.829 | 5.330 | 5.330 | 5.831

278 | 4.320 | 4.931 | 4.931 | 5.542 | 5.542 | 6.153 | 6.153 | 6.765 | 6.765 | 7.376

359 | 5.156 | 5.826 | 5.826 | 6.547 | 6.547 | 7.217 | 7.217 | 7.939 | 7.939 | 8.609

435 | 5.881 | 6.656 | 6.656 | 7.437 | 7.437 | 8.212 | 8.212 | 8.994 | 8.994 | 9.768

506 | 6.547 | 7.383 | 7.383 | 8.219 | 8.219 | 9.055 | 9.055 | 9.892 | 9.892 | 10.728

659 | 7.867 | 8.859 | 8.859 | 9.815 | 9.815 | 10.809 | 10.809 | 11.765 | 11.765 | 12.757

822 | 9.187 | 10.299 | 10.299 | 11.413 | 11.413 | 12.513 | 12.513 | 13.625 | 13.625 | 14.737

1.105 | 11.332 | 12.667 | 12.667 | 14.002 | 14.002 | 15.336 | 15.336 | 16.672 | 16.672 | 18.006

1.400 | 13.525 | 14.977 | 14.977 | 16.532 | 16.532 | 18.086 | 18.086 | 19.642 | 19.642 | 21.196

2.033 | 17.714 | 19.597 | 19.597 | 21.592 | 21.592 | 23.586 | 23.586 | 25.582 | 25.582 | 27.576

2.713 | 21.894 | 24.217 | 24.217 | 26.652 | 26.652 | 29.086 | 29.086 | 31.522 | 31.522 | 33.956

3.430 | 26.074 | 28.837 | 28.837 | 31.712 | 31.712 | 34.586 | 34.586 | 37.462 | 37.462 | 40.336

4.949 | 34.434 | 38.077 | 38.077 | 41.832 | 41.832 | 45.586 | 45.586 | 49.342 | 49.342 | 53.096

7.385 | 46.974 | 51.937 | 51.937 | 57.012 | 57.012 | 62.086 | 62.086 | 67.162 | 67.162 | 72.236

11.726 | 67.874 | 75.037 | 75.037 | 82.312 | 82.312 | 89.586 | 89.586 | 96.862 | 96.862 | 104.136

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(2) Die Honorare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grundleistungen der Bauvermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:




(2) Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:


Anrechen-
bare Kosten | Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen | Honorarzone II
geringe
Anforderungen | Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen | Honorarzone IV
hohe
Anforderungen | Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

in Euro | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis

| Euro | Euro | Euro | Euro | Euro

50.000 | 4.282 | 4.782 | 4.782 | 5.283 | 5.283 | 5.839 | 5.839 | 6.339 | 6.339 | 6.840

75.000 | 4.648 | 5.191 | 5.191 | 5.734 | 5.734 | 6.338 | 6.338 | 6.881 | 6.881 | 7.424

100.000 | 5.002 | 5.586 | 5.586 | 6.171 | 6.171 | 6.820 | 6.820 | 7.405 | 7.405 | 7.989

150.000 | 5.684 | 6.349 | 6.349 | 7.013 | 7.013 | 7.751 | 7.751 | 8.416 | 8.416 | 9.080

200.000 | 6.344 | 7.086 | 7.086 | 7.827 | 7.827 | 8.651 | 8.651 | 9.393 | 9.393 | 10.134

250.000 | 6.987 | 7.804 | 7.804 | 8.621 | 8.621 | 9.528 | 9.528 | 10.345 | 10.345 | 11.162

300.000 | 7.618 | 8.508 | 8.508 | 9.399 | 9.399 | 10.388 | 10.388 | 11.278 | 11.278 | 12.169

400.000 | 8.848 | 9.883 | 9.883 | 10.917 | 10.917 | 12.066 | 12.066 | 13.100 | 13.100 | 14.134

500.000 | 10.048 | 11.222 | 11.222 | 12.397 | 12.397 | 13.702 | 13.702 | 14.876 | 14.876 | 16.051

600.000 | 11.223 | 12.535 | 12.535 | 13.847 | 13.847 | 15.304 | 15.304 | 16.616 | 16.616 | 17.928

750.000 | 12.950 | 14.464 | 14.464 | 15.978 | 15.978 | 17.659 | 17.659 | 19.173 | 19.173 | 20.687

1.000.000 | 15.754 | 17.596 | 17.596 | 19.437 | 19.437 | 21.483 | 21.483 | 23.325 | 23.325 | 25.166

1.500.000 | 21.165 | 23.639 | 23.639 | 26.113 | 26.113 | 28.862 | 28.862 | 31.336 | 31.336 | 33.810

2.000.000 | 26.393 | 29.478 | 29.478 | 32.563 | 32.563 | 35.990 | 35.990 | 39.075 | 39.075 | 42.160

2.500.000 | 31.488 | 35.168 | 35.168 | 38.849 | 38.849 | 42.938 | 42.938 | 46.619 | 46.619 | 50.299

3.000.000 | 36.480 | 40.744 | 40.744 | 45.008 | 45.008 | 49.745 | 49.745 | 54.009 | 54.009 | 58.273

4.000.000 | 46.224 | 51.626 | 51.626 | 57.029 | 57.029 | 63.032 | 63.032 | 68.435 | 68.435 | 73.838

5.000.000 | 55.720 | 62.232 | 62.232 | 68.745 | 68.745 | 75.981 | 75.981 | 82.494 | 82.494 | 89.007

7.500.000 | 78.690 | 87.888 | 87.888 | 97.085 | 97.085 | 107.305 | 107.305 | 116.502 | 116.502 | 125.700

10.000.000 | 100.876 | 112.667 | 112.667 | 124.458 | 124.458 | 137.559 | 137.559 | 149.350 | 149.350 | 161.140


1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

vorherige Änderung

Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar ergänzend frei vereinbart werden.



Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.