Abschnitt 2 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil 4 Fachplanung
Abschnitt 2 Technische Ausrüstung
§ 53 Anwendungsbereich
§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

Teil 4 Fachplanung

Abschnitt 2 Technische Ausrüstung

§ 53 Anwendungsbereich


§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2.
Wärmeversorgungsanlagen,

3.
Lufttechnische Anlagen,

4.
Starkstromanlagen,

5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6.
Förderanlagen,

7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

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§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars


§ 54 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. 2Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. 3Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2) 1Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. 2Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. 3§ 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) 1Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. 2Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5) 1Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. 2Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure V. v. 2. Dezember 2020 BGBl. I S. 2636 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung


§ 55 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 35 Prozent,

9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung


§ 56 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten in Euro
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
5.000 2.132 2.547 2.547 2.990 2.990 3.405
10.000 3.689 4.408 4.408 5.174 5.174 5.893
15.000 5.084 6.075 6.075 7.131 7.131 8.122
25.000 7.615 9.098 9.098 10.681 10.681 12.164
35.000 9.934 11.869 11.869 13.934 13.934 15.869
50.000 13.165 15.729 15.729 18.465 18.465 21.029
75.000 18.122 21.652 21.652 25.418 25.418 28.948
100.000 22.723 27.150 27.150 31.872 31.872 36.299
150.000 31.228 37.311 37.311 43.800 43.800 49.883
250.000 46.640 55.726 55.726 65.418 65.418 74.504
500.000 80.684 96.402 96.402 113.168 113.168 128.886
750.000 111.105 132.749 132.749 155.836 155.836 177.480
1.000.000 139.347 166.493 166.493 195.448 195.448 222.594
1.250.000 166.043 198.389 198.389 232.891 232.891 265.237
1.500.000 191.545 228.859 228.859 268.660 268.660 305.974
2.000.000 239.792 286.504 286.504 336.331 336.331 383.044
2.500.000 285.649 341.295 341.295 400.650 400.650 456.296
3.000.000 329.420 393.593 393.593 462.044 462.044 526.217
3.500.000 371.491 443.859 443.859 521.052 521.052 593.420
4.000.000 412.126 492.410 492.410 578.046 578.046 658.331


(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Anzahl der Funktionsbereiche,

2.
Integrationsansprüche,

3.
technische Ausgestaltung,

4.
Anforderungen an die Technik,

5.
konstruktive Anforderungen.

(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.

(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure V. v. 2. Dezember 2020 BGBl. I S. 2636 m.W.v. 1. Januar 2021



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