Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel
22 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 882b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat."
- b)
- Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts."
- 2.
- § 882e Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121