Das
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel
22 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 2.
- § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist §
125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des §
8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist."
- 3.
- Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten §
113 Absatz 3 und die §§
114 bis 124 des
Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung „mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach §
2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part" oder „
PartG" enthalten."
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565