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Änderung § 4 AufbhG vom 18.08.2017

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§ 4 AufbhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 4 AufbhG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Finanzierung des Fonds


(1) 1 Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung. 2 Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.

(2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Absatzes 3.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgt durch die Änderung der Beträge im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist. 2 In den Jahren 2020 bis 2033 leisten die Länder jährlich einen Betrag in Höhe von 202 Millionen Euro, den sie in monatlichen Teilbeträgen von jeweils einem Zwölftel an den Bund zahlen. 3 Der Anteil eines Landes errechnet sich nach dem Anteil dieses Landes an den Einwohnerzahlen aller Länder. 4 Für die Berechnung der Anteile der Länder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Vorjahres festgestellt hat.

(Text neue Fassung)

(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren von 2014 bis 2033 erfolgt im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes.

(4) Die im Jahr 2013 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet.

(5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten Beträge.

(6) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds 'Aufbauhilfe' ausgewiesenen und dem Bund zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung im Bundeshaushalt vereinnahmen.

(7) 1 Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds 'Aufbauhilfe' ausgewiesenen und den Ländern zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 6,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung bis zu einer Höhe von 1 Milliarde Euro im Bundeshaushalt vereinnahmen. 2 Hiervon unberührt bleiben die Hilfen, die bis zum Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds 'Aufbauhilfe' für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in den vom Hochwasser betroffenen Ländern genannten Frist für die Bewilligung von Anträgen bewilligt wurden.



(heute geltende Fassung) 

 
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