Änderung § 4a MADG vom 10.01.2012

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§ 4a MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung
§ 4a MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Besondere Auskunftsverlangen


(Text alte Fassung)

§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter die schwerwiegende Gefährdung der in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(Text neue Fassung)

Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten. Das Grundrecht des Fermeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.




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