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Änderung § 3 MADG vom 21.11.2015

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§ 3 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 3 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden


(1) 1 Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 2 Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.

(2) 1 Zur Fortführung von Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes kann eine Verfassungsschutzbehörde, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, im Benehmen mit dem Militärischen Abschirmdienst Maßnahmen auf Personen erstrecken, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen. 2 Dies ist nur zulässig gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie mit einer Person aus dem Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden bei Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zusammenarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich wäre.

(Text alte Fassung)

(3) Der Militärische Abschirmdienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Dem Militärischen Abschirmdienst kann der automatisierte Abruf von Daten aus den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes geführten Dateien ermöglicht werden. 3 Dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz kann der automatisierte Abruf von Daten aus der beim Militärischen Abschirmdienst geführten zentralen Hinweisdatei ermöglicht werden. 4 Der Abruf ist nur zulässig zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von rechtsextremistischen Bestrebungen oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, und zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung. 5 Bei einer Abfrage zur Sicherheitsüberprüfung wird im Fall eines Treffers die speichernde Stelle automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage und die abfragende Stelle nur über die speichernde Stelle unterrichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)