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Änderung § 13 MADG vom 21.11.2015

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§ 13 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 13 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes


(Text alte Fassung)

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 und § 14 finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 und § 14 finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c, für Abrufe anderer Stellen als den Landesbehörden für Verfassungsschutz und des Bundesamtes für Verfassungsschutz beim Militärischen Abschirmdienst § 10 sowie die §§ 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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