Änderung § 9 MADG vom 11.01.2007

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§ 9 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung
§ 9 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Auskunft an den Betroffenen


(Text alte Fassung)

Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministers des Innern tritt das Bundesministerium der Verteidigung.

(Text neue Fassung)

Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundesministerium der Verteidigung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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