Änderung § 6 MADG vom 25.05.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 MADG, alle Änderungen durch Artikel 3 DSAnpUG-EU am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie des MADG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 6 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten


(1) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zulässig.

(Text alte Fassung)

(2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und ihre Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(3) Auf personenbezogene Daten in Akten des Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung.



(heute geltende Fassung) 



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