Für das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach §
25 Absatz 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2013 wie folgt neu festgesetzt:
- 1.
- die Einkommensgrenze beträgt 1.036 Euro,
- 2.
- der Zuschlag für Kinder beträgt 245 Euro,
- 3.
- bei den Kosten der Unterkunft wird ein 289 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 304 Euro berücksichtigt.