Der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugservicemechanikers und der Kraftfahrzeugservicemechanikerin wird staatlich anerkannt
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, „Kraftfahrzeugtechniker" der Anlage A der Handwerksordnung.