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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben

§ 3 - Kfz-Service-Ausbildungsverordnung (KfzServAusbV)

V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2452 (Nr. 39)
Geltung ab 20.07.2013 bis 31.07.2013; FNA: 806-22-1-89 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,

8.
Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,

9.
Messen und Prüfen an Systemen,

10.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

11.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen,

12.
Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden,

13.
Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen.



 

Zitierungen von § 3 KfzServAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KfzServAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzServAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage KfzServAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin
...  1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nummer 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-  ... 4*   6 Qualitätsmanagement (§ 3 Nummer 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden ... von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 7) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten ... von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 8) a) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahr-  ... und Prüfen an Systemen (§ 3 Nummer 9) a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler  ... von Fahrzeugen und Syste- men sowie von Betriebs- einrichtungen (§ 3 Nummer 10) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim ... Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen (§ 3 Nummer 11) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, ... und technische Kommunikation, Kommunika- tion mit Kunden (§ 3 Nummer 12) a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für ... sowie Kon- trollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nummer 5) a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-  ... (§ 3 Nummer 6) a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits- qualität ... von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 7) a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa- tions-, ... von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 8) a) Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und er- neuern b) ... von Fahrzeugen und Syste- men sowie von Betriebs- einrichtungen (§ 3 Nummer 10) a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleranga- ben anwenden ... Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeu- gen (§ 3 Nummer 11) a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden prüfen  ... und technische Kommunikation, Kommunika- tion mit Kunden (§ 3 Nummer 12) a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen b) technische ... von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen (§ 3 Nummer 13) a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,  ...