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§ 26 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)

V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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§ 26 Prüfungsort, Prüfungstermin



(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen sowie der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.

(2) Die praktische Prüfung soll bis zum Ende des dritten Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung, die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der praktischen sowie der schriftlichen und mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.