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§ 28 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)

V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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§ 28 Zulassung zur schriftlichen Prüfung



(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung zu, wenn sie in der praktischen Prüfung mindestens die Rangpunktzahl 5 erreicht haben. Andernfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(2) Im Falle des Nichtbestehens richtet sich die Wiederholung der praktischen Prüfung nach § 38. Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der praktischen Prüfung schriftlich bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.



 

Zitierungen von § 28 LAP-mDFm/EloAufklBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 LAP-mDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDFm/EloAufklBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 LAP-mDFm/EloAufklBundV Zulassung zur mündlichen Prüfung
... bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) § 28 Abs. 3 gilt ...