1Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko mit der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen nachweislich zu ermitteln (Backtesting).
2Bei der Ermittlung der Prognosegüte sind die Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, die sich zum Geschäftsschluss des Vortages im Investmentvermögen befunden haben, mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten.
3Die negative Differenz zum Bewertungsergebnis des Vortages ist festzustellen.
4Übersteigt der Absolutbetrag der nach Satz 2 ermittelten Wertveränderung den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko, so sind die Geschäftsleiter mindestens vierteljährlich und die Bundesanstalt vierteljährlich hierüber sowie über die Größe der Differenz, den Grund ihres Entstehens und gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen zur Verbesserung der Prognosegüte über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu unterrichten.
5Die Anzeige hat auch die zugrunde gelegten Parameter nach
§ 11 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit
§ 11 Satz 3 und 4 zu umfassen.
6Übersteigt die Zahl der Ausnahmen ein nicht angemessenes Niveau, kann die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen veranlassen.
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§ 13 DerivateV Qualitative Anforderungen; Risikocontrolling ... bezüglich der aktuellen potenziellen Risikobeträge, der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 28 bis 32. (3) Die ... zur Validierung des Risikomodells, die Verfahren zur Ermittlung der Prognosegüte nach § 14 , die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 28 bis 34, den ... (7) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 sowie des § 14 ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von der Internen Revision zu ...