§ 24 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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§ 24 Anwendung des einfachen Ansatzes


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Berechnung der Ausstellergrenzen nach § 23 Absatz 1 ist grundsätzlich der einfache Ansatz nach § 16 anzuwenden. 2Dazu sind für die Derivate und derivativen Komponenten im Sinne des § 23 Absatz 1 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswertes zuzurechnen. 3Sind die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a erfüllt, können Derivate, deren Wertentwicklung entgegengesetzt zu der Wertentwicklung des Basiswertes verläuft, entsprechend verrechnet werden.

(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 unberücksichtigt lassen:

1.
Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Investmentvermögens dienen, und

2.
die Vermögensgegenstände, denen die Credit Default Swaps nach Nummer 1 direkt zugeordnet sind.

2Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisikos des zugeordneten Vermögensgegenstandes ab, so ist der verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen einzubeziehen.

(3) 1Die Ausstellergrenzen müssen nach Anrechnung und Verrechnung der Derivate eingehalten werden, so dass das tatsächliche Exposure des Investmentvermögens gemäß den Ausstellergrenzen diversifiziert ist. 2Unabhängig von Verrechnungen müssen beim Einsatz von Total Return Swaps oder Derivaten mit ähnlichen Eigenschaften, die das tatsächliche Exposure des Investmentvermögens überwiegend beeinflussen, zusätzlich sowohl die direkt von dem Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände (Grundinvestment) als auch die Basiswerte der Derivate den Ausstellergrenzen entsprechen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 14. August 2019 BGBl. I S. 1355 m.W.v. 6. September 2019

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Frühere Fassungen von § 24 DerivateV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.09.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
vom 14.08.2019 BGBl. I S. 1355

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 24 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 DerivateV Erwerb strukturierter Produkte
... bei der Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen gemäß den §§ 23 und 24 in seine Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser Komponenten gemäß § 16 ...
§ 40 DerivateV Übergangsbestimmungen (vom 06.09.2019)
... sind. (2) Auf die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen kann § 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fassung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 14.08.2019 BGBl. I S. 1355
Artikel 1 2. DerivateVÄndV
... 2015 (BGBl. I S. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Die ... „(2) Auf die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen kann § 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fassung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet ...


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