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§ 30 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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§ 30 Häufigkeit, Anpassung



(1) 1Die Stresstests sind mindestens monatlich durchzuführen. 2Darüber hinaus sind Stresstests dann durchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ihre Ergebnisse durch eine Änderung des Wertes oder der Zusammensetzung des Investmentvermögens oder durch eine Änderung in den Marktgegebenheiten wesentlich ändern.

(2) 1Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an die Zusammensetzung des Investmentvermögens und an die für das Investmentvermögen relevanten Marktgegebenheiten anzupassen. 2Bei jeder Änderung der Gestaltung der Stresstests sind der bisherige und der geänderte Stresstest mindestens einmal parallel durchzuführen.



 

Zitierungen von § 30 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 DerivateV Qualitative Anforderungen; Risikocontrolling
... der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 28 bis 32. (3) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 28 bis 34, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung. ...
§ 28 DerivateV Allgemeine Vorschriften
... hat für jedes Investmentvermögen Stresstests nach Maßgabe des § 30 durchzuführen. Ein Stresstest ist nur dann geeignet, wenn er die Anforderungen des ...
§ 31 DerivateV Dokumentation, Überprüfung
... gemäß § 29 ordnungsgemäß gestaltet und gemäß § 30 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Prüfungspflicht erstreckt ...