§ 36 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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§ 36 Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Informationen nach § 35 Absatz 2 sind in zusammengefasster Form auch in den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166 des Kapitalanlagegesetzbuches darzustellen.

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Zitierungen von § 36 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 DerivateV Berichte über Derivate (vom 01.04.2023)
... sowie das Risikoprofil des Investmentvermögens, 2. die Angaben nach § 36 , 3. eine Aufstellung der zum Berichtsstichtag im Investmentvermögen eingesetzten ...


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