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§ 40 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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§ 40 Übergangsbestimmungen



(1) Die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf die am 21. Juli 2013 bestehenden AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF weiterhin anzuwenden, solange für diese nach den Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind.

(2) Auf die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen kann § 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fassung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet werden.





 

Frühere Fassungen von § 40 DerivateV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.09.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
vom 14.08.2019 BGBl. I S. 1355
aktuell vorher 04.03.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
vom 26.02.2015 BGBl. I S. 181
aktuellvor 04.03.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 181
Artikel 1 DerivateVÄndV
... den Europäischen Wirtschaftsraum begeben oder garantiert hat." 6. § 40 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 14.08.2019 BGBl. I S. 1355
Artikel 1 2. DerivateVÄndV
... bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 unberücksichtigt lassen:". 2. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 40 Übergangsbestimmungen". b) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.  ...