Änderung § 25 DerivateV vom 26.06.2021

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§ 25 DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 25 DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 23 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivates


(Text alte Fassung)

(1) Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind (OTC-Derivate), darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.

(Text neue Fassung)

(1) Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind (OTC-Derivate), darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.

(2) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine transparente und faire Bewertung der OTC-Derivate auf täglicher Basis sicherzustellen. 2 Die Bewertung muss den Risiken der OTC-Derivate sowie der Art und Komplexität der OTC-Derivate Rechnung tragen und die Vorgaben der §§ 24 und 26 der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllen. 3 Sehen Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten vor, dass Dritte bestimmte Aufgaben durchführen, müssen die Anforderungen des § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches erfüllt werden. 4 Die Risikocontrollingfunktion nach § 29 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist bei der Bewertung von OTC-Derivaten angemessen zu beteiligen. 5 Die OTC-Derivate müssen jederzeit zu einem angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.






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