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Synopse aller Änderungen der DerivateV am 06.09.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. September 2019 durch Artikel 1 der 2. DerivateVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DerivateV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2019 geltenden Fassung
DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2019 BGBl. I S. 1355

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften
    § 3 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung
    § 4 Interessenkonflikte
Abschnitt 2 Marktrisiko
    Unterabschnitt 1 Anwendungsvorschriften für den qualifizierten und den einfachen Ansatz
       § 5 Grundlagen und Abgrenzung
       § 6 Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
    Unterabschnitt 2 Qualifizierter Ansatz
       § 7 Risikobegrenzung
       § 8 Abgrenzung
       § 9 Zugehöriges Vergleichsvermögen
       § 10 Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko
       § 11 Quantitative Vorgaben
       § 12 Zu erfassende Risikofaktoren
       § 13 Qualitative Anforderungen; Risikocontrolling
       § 14 Prognosegüte
    Unterabschnitt 3 Einfacher Ansatz
       § 15 Risikobegrenzung
       § 16 Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko
       § 17 Unberücksichtigte Derivate
       § 18 Zugehöriges Delta
       § 19 Anerkennung von Absicherungsgeschäften
       § 20 Absicherungen bei Zinsderivaten
       § 21 Wiederanlage von Sicherheiten
       § 22 Ermittlung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Investmentvermögen
Abschnitt 3 Kreditrisiko und Liquiditätsrisiko
    Unterabschnitt 1 Emittentenrisiko
       § 23 Grundsatz
       § 24 Anwendung des einfachen Ansatzes
    Unterabschnitt 2 Liquiditätsrisiko und Kontrahentenrisiko
       § 25 Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivates
       § 26 Kündbarkeit von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften
       § 27 Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko
Abschnitt 4 Stresstests
    § 28 Allgemeine Vorschriften
    § 29 Qualitative Anforderungen
    § 30 Häufigkeit, Anpassung
    § 31 Dokumentation, Überprüfung
    § 32 Zusätzliche Stresstests im Rahmen der Sicherheitenverwaltung
Abschnitt 5 Strukturierte Produkte mit derivativer Komponente
    § 33 Erwerb strukturierter Produkte
    § 34 Organisation
Abschnitt 6 Besondere Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen
    § 35 Angaben im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens
    § 36 Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen
    § 37 Angaben im Jahresbericht
    § 38 Berichte über Derivate
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
    § 39 Anwendbarkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 40 Übergangsbestimmung
(Text neue Fassung)

    § 40 Übergangsbestimmungen
    § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel

§ 24 Anwendung des einfachen Ansatzes


(1) 1 Für die Berechnung der Ausstellergrenzen nach § 23 Absatz 1 ist grundsätzlich der einfache Ansatz nach § 16 anzuwenden. 2 Dazu sind für die Derivate und derivativen Komponenten im Sinne des § 23 Absatz 1 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswertes zuzurechnen. 3 Sind die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a erfüllt, können Derivate, deren Wertentwicklung entgegengesetzt zu der Wertentwicklung des Basiswertes verläuft, entsprechend verrechnet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 dürfen unberücksichtigt bleiben:



(2) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 unberücksichtigt lassen:

1. Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Investmentvermögens dienen, und

2. die Vermögensgegenstände, denen die Credit Default Swaps nach Nummer 1 direkt zugeordnet sind.

2 Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisikos des zugeordneten Vermögensgegenstandes ab, so ist der verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen einzubeziehen.

(3) 1 Die Ausstellergrenzen müssen nach Anrechnung und Verrechnung der Derivate eingehalten werden, so dass das tatsächliche Exposure des Investmentvermögens gemäß den Ausstellergrenzen diversifiziert ist. 2 Unabhängig von Verrechnungen müssen beim Einsatz von Total Return Swaps oder Derivaten mit ähnlichen Eigenschaften, die das tatsächliche Exposure des Investmentvermögens überwiegend beeinflussen, zusätzlich sowohl die direkt von dem Investmentvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände (Grundinvestment) als auch die Basiswerte der Derivate den Ausstellergrenzen entsprechen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 40 Übergangsbestimmung




§ 40 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf die am 21. Juli 2013 bestehenden AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF weiterhin anzuwenden, solange für diese nach den Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind. 2 Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft wendet die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden OGAW noch bis zum Inkrafttreten der Änderung der Anlagebedingungen dieser OGAW gemäß § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches an, längstens jedoch bis zum 18. Februar 2014. 3 Sind für am 21. Juli 2013 bestehende OGAW keine Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches erforderlich, darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung noch bis zum 18. Februar 2014 auf diese OGAW anwenden.

(2) Auf Verkaufsprospekte von Investmentvermögen, die vor dem 1. Oktober 2014 aufgelegt wurden, ist § 35 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden, wenn die Verkaufsprospekte nach dem 4. März 2015 aus einem anderen Grund geändert oder ersetzt werden, spätestens aber ab dem 1. Oktober 2015.




(1) Die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf die am 21. Juli 2013 bestehenden AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF weiterhin anzuwenden, solange für diese nach den Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind.

(2) Auf
die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen kann § 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fassung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet werden.