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§ 3 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477 (Nr. 39)
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-3 Investmentwesen

§ 3 Übertragungsweg



(1) Die Anzeige ist der Bundesanstalt über deren Melde- und Veröffentlichungsplattform Portal (MVP Portal)1 zu übermitteln.

(2) Die Zulassung zur Nutzung des MVP Portals richtet sich nach dem von der Bundesanstalt vorgesehenen Verfahren. Die Einzelheiten sind dem Benutzerhandbuch zum MVP Portal zu entnehmen. Dem unterschriebenen Zugangsantrag ist eine von der Geschäftsleitung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterschriebene Erklärung darüber beizufügen, dass die Person, die die Zulassung beantragt, für die Gesellschaft tätig und zur Übermittlung von Anzeigen nach dieser Verordnung befugt ist. Änderungen der Angaben in dieser Bescheinigung sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Geschäftsleiter selbst die Zulassung beantragen. Die Sätze 3 bis 5 gelten für bevollmächtige Personen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäftsleitung die bevollmächtigte Person tritt.

1
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Daten & Dokumente - MVP Portal/Meldeplattform - MVP Portal".



 

Zitierungen von § 3 EAKAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EAKAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAKAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EAKAV Ergänzungsanzeigen
... eine Ergänzungsanzeige über das MVP Portal vorzunehmen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben ...