§ 4 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477 (Nr. 39)
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-3 Investmentwesen

§ 4 Übertragungsformate


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Anzeigeschreiben und die weiteren Unterlagen sind ausschließlich in den Dateiformaten PDF, DOC oder DOCX zu übermitteln.

(2) Die im Rahmen einer Anzeige zu übermittelnden Dateien sind vom Anzeigepflichtigen vor der Übermittlung zweifach als ZIP-Datei zu verpacken. Weder das innere noch das äußere ZIP-Paket darf mit einem Passwort versehen werden.

(3) Die Übermittlung mehrerer Anzeigen in einer ZIP-Datei ist nicht zulässig.

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Zitierungen von § 4 EAKAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EAKAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAKAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EAKAV Ergänzungsanzeigen
... eine Ergänzungsanzeige über das MVP Portal vorzunehmen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben ...


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