Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2017 aufgehoben
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Eingangsformel - Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (KASchlichtV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-4 Investmentwesen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 342 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht*), der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


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*)
Anm. d. Red.: Gemeint ist die "Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht".



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