(1)
1Die Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Sinne des §
342 Absatz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuches ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) sind.
2Die Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über eine mindestens dreijährige juristische Berufserfahrung verfügen.
3Sie dürfen nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen wahrnehmen, die den Vorschriften des
Kapitalanlagegesetzbuches unterliegen.
4Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen.
(2) 1Das Schlichtungsverfahren findet vor einem Schlichter statt. 2Vor jedem Geschäftsjahr sind die Geschäfte auf die Schlichter zu verteilen. 3Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig.
(3) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
(4) Die Schlichtungsstelle hat einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.
§ 11 KASchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 08.09.2015) ... Die Schlichtungsstellen und ihre Verfahrensordnungen müssen den §§ 1 bis 7 und 8 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 die ... den §§ 1 bis 7 und 8 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 die Schlichter keine Bedienstete der Bundesanstalt sein müssen, 2. ...