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§ 2 - Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (KASchlichtV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-4 Investmentwesen
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§ 2 Bestellung und Rechtsstellung der Schlichter


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Schlichter werden von der Bundesanstalt für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. 2Ihre Bestellung kann wiederholt werden.

(2) 1Vor der Bestellung teilt die Bundesanstalt dem BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V., der Deutschen Kreditwirtschaft und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. die Namen und den beruflichen Werdegang der Personen mit, die sie als Schlichter vorsieht. 2Tragen diese Stellen innerhalb von zwei Monaten schriftlich Tatsachen vor, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit einer vorgesehenen Person in Frage stellen, prüft die Bundesanstalt, ob diese Bedenken begründet sind. 3Ist dies der Fall, wählt sie eine andere Person aus. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) 1Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Die Bundesanstalt kann einen Schlichter nur dann von seinem Amt abberufen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung seiner Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,

2.
der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder

3.
ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.

(4) Ein Schlichter darf nicht bei Streitigkeiten tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt.

(5) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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Zitierungen von § 2 KASchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KASchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KASchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KASchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 08.09.2015)
... Die Schlichtungsstellen und ihre Verfahrensordnungen müssen den §§ 1 bis 7 und 8 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 die ... keine Bedienstete der Bundesanstalt sein müssen, 2. abweichend von § 2 die Bestellung und die Abberufung von Schlichtern der jeweiligen in Absatz 1 genannten Stelle ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 7 VSBGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... für Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung der BVI Bundesverband Investment ...


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