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§ 5 - Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (KASchlichtV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-4 Investmentwesen
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§ 5 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens



(1) 1Die Geschäftsstelle übermittelt den Schlichtungsantrag dem Antragsgegner mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zugang des Schlichtungsantrags. 2Der Antragsteller ist über die Übermittlung seines Antrags an den Antragsgegner zu unterrichten. 3Die Geschäftsstelle kann den Antragsgegner innerhalb eines weiteren Monats auffordern, Angaben und Unterlagen zu ergänzen.

(2) Gibt der Antragsgegner innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 keine Stellungnahme ab, legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem Schlichter zur Entscheidung nach Lage der Akten vor.

(3) 1Eine Stellungnahme des Antragsgegners wird dem Antragsteller durch die Geschäftsstelle zugeleitet. 2Wenn der Antragsgegner in seiner Stellungnahme erklärt, dass er dem Anliegen des Antragstellers entsprechen wird, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller mit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt hat. 3Andernfalls hat die Geschäftsstelle den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er sich zu der Stellungnahme des Antragsgegners innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang äußern kann. 4Ergibt sich aus der Stellungnahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller seinen Schlichtungsantrag nicht ausreichend begründet oder erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat oder dass Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 4 vorliegen, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller gleichzeitig darauf hin und fordert ihn auf, die Mängel zu beheben. 5Nach Ablauf der Frist legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem Schlichter vor, sofern sich der Schlichtungsantrag nicht in sonstiger Weise erledigt hat.

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Zitierungen von § 5 KASchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KASchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KASchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KASchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 08.09.2015)
... Die Schlichtungsstellen und ihre Verfahrensordnungen müssen den §§ 1 bis 7 und 8 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 die ...