(1) Auf die investmentrechtliche Rechnungslegung sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, soweit sich aus dem
Kapitalanlagegesetzbuch und dieser Verordnung sowie hinsichtlich der AIF auch aus der
Verordnung (EU) Nr. 231/2013 nichts anderes ergibt. Bei der investmentrechtlichen Rechnungslegung ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.
(2) Die Buchführung ist auf die Anforderungen hinsichtlich der Berichte nach dem
Kapitalanlagegesetzbuch auszurichten und muss vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachvollziehbar sein sowie eine Nachprüfbarkeit durch sachverständige Dritte ermöglichen.