(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. Für die Ausschüttung verfügbar-
- 1.
- Vortrag aus dem Vorjahr
- 2.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
- 3.
- Zuführung aus dem Sondervermögen
II. Nicht für die Ausschüttung verwendet-
- 1.
- Der Wiederanlage zugeführt
- 2.
- Vortrag auf neue Rechnung
III. Gesamtausschüttung-
- 1.
- Zwischenausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag
- 2.
- Endausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
I. Für die Wiederanlage verfügbar-
- 1.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
- 2.
- Zuführung aus dem Sondervermögen
- 3.
- Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
II. Wiederanlage.(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß §
252 des
Kapitalanlagegesetzbuches" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.