(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sind auf Investmentvermögen erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf das Inkrafttreten der nach den §§
345,
351 oder des §
353 des
Kapitalanlagegesetzbuches anzupassenden Anlagebedingungen folgt. Im Falle des §
355 Absatz 2 Satz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuches sind die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 auf OGAW erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf die Anpassung der Anlagebedingungen folgt.
(2) Auf Immobilien, die am 23. Dezember 2009 in einem Sondervermögen gehalten wurden, ist §
30 Absatz 2 Nummer 2 erstmals ab dem 23. Dezember 2014 anzuwenden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, in der Zeit zwischen dem 23. Dezember 2009 und dem 23. Dezember 2014 linear Rückstellungen für Zwecke der Steuern im Sinne des §
30 Absatz 2 Nummer 2 in den Sondervermögen aufzubauen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf vor dem 22. Juli 2013 bestehende geschlossene Investmentvermögen, auf die die Rechnungslegungsvorschriften des
Kapitalanlagegesetzbuches anzuwenden sind, mit der Maßgabe anwendbar, dass Anschaffungsnebenkosten kumuliert auszuweisen sind.