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Synopse aller Änderungen der KARBV am 01.04.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2023 durch Artikel 18 des FoStoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KARBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KARBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2023 geltenden Fassung
KARBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einreichung bei der Bundesanstalt


(Text alte Fassung)

(1) Die Berichte nach den §§ 101, 103 bis 105, 120, 122, 135, 148, 158 und 161 des Kapitalanlagegesetzbuches sind in dreifacher Ausfertigung bei der Bundesanstalt am Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. Eines dieser Exemplare ist elektronisch zu übermitteln.

(2) Mindestens eines der in Papierform eingereichten Exemplare ist
von der Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts zu platzieren. Das Original ist außen auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeichnen.

(3)
Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, ist es ausreichend, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden.

(4) Absatz 1 gilt für jeden von
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-AIF nur, wenn die Bundesanstalt die Berichte anfordert.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Berichte nach § 1 Nummer 1 sind von der Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. 2 Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts zu platzieren. 3 Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, reicht es aus, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden.

(2) 1 Halbjahresberichte zu Publikumsinvestmentvermögen werden
der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren übermittelt. 2 Sofern die Bundesanstalt Berichte nach § 1 Nummer 1 zu inländischen Spezial-AIF anfordert, sind ihr diese ebenfalls über das elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln.


 
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