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Änderung § 6 BioStoffV vom 01.10.2021

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§ 6 BioStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 6 BioStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Tätigkeiten, die nicht unter § 5 Absatz 1 fallen, müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden. 2 Dabei handelt es sich um Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 7 Nummer 2. 3 Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen und Schlachtbetrieben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Tätigkeiten, die nicht unter § 5 Absatz 1 fallen, müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden. 2 Dabei handelt es sich um Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 7 Nummer 2. 3 Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen und Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich Schlachtbetrieben.

(2) Kann bei diesen Tätigkeiten eine der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 3 genannten Informationen nicht ermittelt werden, weil das Spektrum der auftretenden Biostoffe Schwankungen unterliegt oder Art, Dauer, Höhe oder Häufigkeit der Exposition wechseln können, so hat der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen erforderlichen Informationen insbesondere zu ermitteln auf der Grundlage von

1. Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 4,

2. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten oder

3. sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen.




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