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Änderung § 6 BBPlG vom 17.05.2019

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§ 6 BBPlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 6 BBPlG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Rechtsschutz


(Text alte Fassung)

Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. 2 Dies ist auch anzuwenden für

1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren und

2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.


(heute geltende Fassung)