(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) In Artikel
1 tritt §
1 in Verbindung mit den Nummern 29 und 33 der Anlage des
Bundesbedarfsplangesetzes an dem Tag in Kraft, an dem die nach §
14b Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche strategische Umweltprüfung für die dort bezeichneten Vorhaben abgeschlossen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 18. Februar 2014 (BGBl. I S. 148) ist die Nummer 33 der Anlage am 8. Januar 2014 und gemäß B. v. 17. März 2014 (BGBl. I S. 271) ist Nummer 29 der Anlage am 7. März 2014 in Kraft getreten.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2013.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 1 in Verbindung mit Nummer 29 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes
B. v. 17.03.2014 BGBl. I S. 271
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 1 in Verbindung mit Nummer 33 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes
B. v. 18.02.2014 BGBl. I S. 148