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Änderung Artikel 5 Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 08.01.2014

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.01.2014 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.01.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 18.02.2014 BGBl. I S. 148
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) In Artikel 1 tritt § 1 in Verbindung mit den Nummern 29 und 33 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes an dem Tag in Kraft, an dem die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche strategische Umweltprüfung für die dort bezeichneten Vorhaben abgeschlossen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) In Artikel 1 tritt § 1 in Verbindung mit den Nummern 29 und 33 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes an dem Tag in Kraft, an dem die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche strategische Umweltprüfung für die dort bezeichneten Vorhaben abgeschlossen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 18. Februar 2014 (BGBl. I S. 148) ist die Nummer 33 der Anlage am 8. Januar 2014 in Kraft getreten.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

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