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§ 4 - EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2547 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Geltung ab 27.07.2013; FNA: 9240-4 Personenbeförderung
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§ 4 Befugnisse



(1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich sind. Sie kann insbesondere

1.
den Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verpflichten, einen festgestellten Verstoß gegen die genannte Verordnung zu beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen,

2.
von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber alle zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen,

3.
für die Erfüllung der in Satz 1 sowie in den Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011

a)
verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift- oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen und Vertragsunterlagen zu erhalten,

b)
Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder solche verlangen,

c)
die unter Buchstabe b genannten Unterlagen und Datenträger nutzen und hierfür - soweit erforderlich - speichern.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen befugt, Grundstücke, Betriebsräume sowie Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten.

(3) Im Falle der Speicherung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c sind Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien und Datenträger nach Abschluss der jeweiligen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 und 2 in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde unverzüglich zu löschen.

(4) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(5) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis zu 500.000 Euro betragen.

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Zitierungen von § 4 EU-FahrgRBusG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EU-FahrgRBusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-FahrgRBusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EU-FahrgRBusG Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 4 Absatz 2 bezeichneten Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sind ... und Geschäftsräume sind verpflichtet, 1. die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 zu dulden und 2. die zuständige Behörde ...
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung (EU-FahrgRBusBGebV)
Artikel 1 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
Anlage EU-FahrgRBusBGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG 270 Euro 2. Maßnahmen zur Beseitigung ... gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festge- stellt wurde § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG 380 Euro 3. Feststellung eines ... gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit nicht von Nummer 1 umfasst § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG 260 Euro 4. Maßnahmen zur Beseitigung ... wenn ein Verstoß festge- stellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG 385 Euro  ...